RS UVS Oberösterreich 1993/11/30 VwSen-240058/02/Gf/La

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Rechtssatz

Bei einem in Filialen gegliederten Unternehmen müssen die nach § 7 BazAG erforderlichen Zeugnisse nicht in der Filiale, sondern am Sitz der Unternehmensleitung bereitgehalten werden, weil diese Verpflichtung nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber betrifft. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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