Bescheidmäßige Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates, wenn die Berufung bereits an diesen vermeintlich zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde, der Tatort aber tatsächlich im Sprengel eines anderen Bundeslandes gelegen ist. Als Tatort iSd § 51 Abs. 1 VStG ist - selbst wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein anderer Ort genannt ist - in Fällen, wo die Nichtsetzung einer gebotenen Vorsorgehandlung pönalisiert wird und ein in Filialen gegliedertes Unternehmen vorliegt, generell und so auch hinsichtlich derartiger Delikte nach dem LMG (hier: Unterlassung der Anbringung gesetzlich vorgeschriebener Kennzeichnungselemente) der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen.