Zur Auslegung des im Sinne des §37 Abs1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des §2 Abs2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Die gegenständliche Lenkeranfrage hätte der Beschuldigte in Wien beantworten sollen, da ihm das Schriftstück auch an seiner Adresse in Wien zugestellt worden war. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gem §103 Abs2 KFG ist daher der Zustellungsort des Auskunftsbegehrens anzusehen.