UVS Oö örtlich nicht zuständig, über eine Berufung gegen ein wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes ergangenes Straferkenntis zu entscheiden, wenn die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte eines in Filialen gegliederten Unternehmens fungierte, weil es hinsichtlich des Tatvorwurfes der Unterlassung der gebotenen Vorsorgehandlung nicht auf den in Oberösterreich gelegenen Standort der Filiale, sondern auf den in Vorarlberg gelegenen Sitz der Unternehmensleitung ankommt. (Feststellungsbescheid)