Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der BH Innsbruck wurde der Berufufngswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin eine GmbH mit näher bezeichnetem Standort in Wien zur Last gelegt, daß eine Angestellte in Tirol Orientteppiche im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilgeboten habe und sie dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §376 Z17 iVm §53 GewO 1973 begangen habe. Wurde das nach dem Spruch des Straferkenntnisses unter Strafe gestellte Verhalten dem Beschuldigten als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt und handelte der Beschuldigte in seinem gewerberechtlichen Verantwortungsbereich nach dem Spruchwortlaut "durch einen Angestellten", war es dennoch - wenn auch rückbezogen auf das Vorgehen des jeweiligen Angestellten - sein Verhalten, welches vom Schuldspruch als rechtswidrig und schuldhaft erfaßt wurde. Tatort dieses den Gegenstand der Bestrafung bildenden Verhaltens des Beschuldigten als des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher der Standort des Gewerbebetriebes der GmbH (vgl dazu VwGH 28.1.1993, 92/04/0131). Unter Bedachtnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH war daher als Tatort Wien anzusehen und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos zu beheben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Dr Maukner als Vorsitzenden, Mag Schwächter als Berichterin und Dr Osinger als Beisitzer über die Berufung der Frau Helene S, Wien, S-gasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl: 3-19.421/93-A, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §367 Z17 iVm §53 GewO 1973 entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos behoben. Die Berufungswerberin hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl 3-19.421/93-A, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse, zu verantworten, daß durch eine Angestellte der Firma C GmbH am 27.5.1993 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus Orientteppiche feilgeboten wurden. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §367 Z 17 iVm §53 GewO 1973 begangen, weswegen über sie gemäß §367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt und ihr ein Verfahrenkostenbeitrag von S 1.500,-- auferlegt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck fristgerecht eingebrachte Berufung, die von der Behörde erster Instanz dem UVS in Tirol vorgelegt und von diesem mit Schreiben vom 2.12.1994 zuständigkeitshalber an den UVS Wien übermittelt wurde. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:
Gemäß §27 Abs1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat (§27 Abs2 VStG). Gemäß §28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, so lange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach §27 Abs1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die in §370 Abs2 GewO 1973 vorgesehene Verhängung von Strafen gegen den Geschäftsführer zur Voraussetzung, daß sich ein im Hinblick auf eine Verwaltungsstrafnorm ergebender Unrechts- und Schuldvorwurf gegen den Geschäftsführer richtet. Insofern stellt dessen Verhalten in dessen für die Rechtmäßigkeit des Gewerbebetriebes bestehenden Verantwortungsbereich die Begehung der Verwaltungsübertretung dar.
Wurde das nach dem Spruch des Straferkenntnisses unter Strafe gestellte Verhalten dem Beschuldigten als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt und handelte der Beschuldigte in seinem gewerberechtlichen Verantwortungsbereich nach dem Spruchwortlaut "durch einen Angestellten", war es dennoch - wenn auch rückbezogen auf das Vorgehen des jeweiligen Angestellten - sein Verhalten, welches vom Schuldspruch als rechtswidrig und schuldhaft erfaßt wurde. Tatort dieses den Gegenstand der Bestrafung bildenden Verhaltens des Beschuldigten als des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher der Standort des Gewerbebetriebes der GmbH (vgl dazu VwGH 28.1.1993, Zl 92/04/0131).
Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GesmbH mit näher bezeichnetem Standort in Wien zur Last gelegt, daß eine Angestellte Orientteppiche im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilgeboten habe. Unter Bedachtnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im Berufungsfall als Tatort Wien anzusehen.
Nach §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Der Hinweis auf den Firmensitz der als Gewerbetreibende fungierenden C GesmbH im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hat als Nennung des Tatortes ausgereicht, während die Angabe des Ortes, wo die Teppiche feilgeboten worden sein sollen, nur der näheren Individualisierung der der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen diente. Es reichte also vollkommen aus, daß sich aus dem Spruchelement "gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GesmbH .... beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse" der Firmensitz der Unternehmung ablesen läßt, für welche die Beschuldigte gemäß §9 VStG einzustehen hat (vgl VwGH 6.9.1993, Zl 93/09/0151). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 538f).
Da im Berufungsfall die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als örtlich unzuständige Behörde entschieden hat, war spruchgemäß zu entscheiden.