Der BW war in der ersten Instanz von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft worden. Das Auskunftsverlangen war aber an den BW in Wien zustellt worden. Der UVS behob das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Einzelmitglied, Herrn DDr Lacina über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 5.8.1991, AZ: 300-1238-1991, wegen Übertretung des §134 Abs1 iVm §103 Abs2 des KFG 1967 entschieden:
Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß §66 Abs4 AVG wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde behoben.
Begründung:
Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die vorgelegte Berufung wird einleitend ausgeführt:
Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Da nun im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über den Tatort enthalten ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Tatort im Sinne des §27 Abs1 VStG maßgeblich. Gemäß §27 Abs1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zur Auslegung des im Sinne des §27 Abs1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des §2 Abs2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vergleiche VwGH 26.2.1987, 86/08/0231). Gemäß §2 Abs2 VStG ist eine Übertretung dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist.
Die gegenständliche Lenkeranfrage hätte der Berufungswerber in Wien beantworten sollen, da ihm das Schriftstück auch an seiner Adresse in Wien zugestellt worden war. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß §103 Abs2 KFG 1967 ist daher der Zustellungsort des Auskunftsbegehrens anzusehen.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die vorliegende Berufung.
Da aber als Tatort einer Übertretung nach §103 Abs2 KFG jener Ort anzusehen ist, an welchem der Beschuldigte die geforderte Auskunft erteilen hätte müssen, war im vorliegenden Fall die Bundespolizeidirektion Wien zur Strafverfolgung im Sinne des §27 Abs1 VStG berufen.
Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See wegen Unzuständigkeit dieser Behörde spruchgemäß zu beheben.
Gemäß §51e Abs1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.