RS UVS Vorarlberg 1993/12/23 1-364/93

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Veröffentlicht am 23.12.1993
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz, bei der wertgeminderte Champignons feilgeboten wurden, ohne daß die Wertminderung entsprechend kenntlich gemacht wurde, ist als Tatort der Ort des Feilbietens anzusehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht am Standort des Discount-Marktes am Ort X (Ort des Feilbietens), sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung in Y begangen worden wäre.

Schlagworte
Tatort nach dem LMG 1975
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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