RS UVS Oberösterreich 1993/05/13 VwSen-220479/2/Schi/Shn

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Rechtssatz

Ergibt sich nach der Aktenlage ein im Bundesland Oberösterreich gelegener Tatort, so ist der Oö. Verwaltungssenat auch zuständig, über Berufungen gegen in dieser Sache ergangene verfahrensrechtliche Bescheide zu entscheiden. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn der Berufungswerber diesen nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Verspätung seines Einspruches gestellt hat. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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