a) Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht zur Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
Wie der VfGH mit seiner Entscheidung vom 16.10.1991, G 187/91, G 269/91, klargestellt hat, ist bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zunächst davon auszugehen, daß ein Bescheid nicht nur aus dem Spruch sondern unter Umständen auch im Zusammenhalt mit seiner Begründung auszulegen ist. Nennt auch die Bescheidbegründung den Tatort nicht ausdrücklich, muß der Tatumschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zu Grunde gelegt werden.
Wenn sich auch die erstinstanzliche Behörde im Berufungsfall mit der Frage des Tatortes nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt doch erkennbar, daß die BH die Sache gemäß §27 VStG - mit dem Hinweis "zum Firmensitz" - an den Magistrat der Stadt Wien abgetreten hat und dieser sodann zunächst eine Strafverfügung und in der Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen hat.
Daraus erhellt, daß der Magistrat der Stadt Wien, ebenso wie die BH, davon ausgegangen ist, daß der Tatort am Sitz des Unternehmens in Wien gelegen ist, und daß somit die erstinstanzliche Behörde mit der Wiedergabe des Firmensitzes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Tatort bezeichnet hat.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher zur Entscheidung über die Berufung gegen dieses Straferkenntnis zuständig.
b) Gemäß §27 Abs1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Wie der VwGH in st Rsp ausgesprochen hat, ist als Tatort jener Ort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen. Wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (vgl zB VwGH vom 19.11.1990, 90/19/0413 und die dort genannte Vorjudikatur). Auch im Falle von Übertretungen gegen §28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (vgl VwGH vom 15.9.1994, 94/09/0140).
Dazu ist festzustellen, daß auch im Falle von Übertretungen gegen §28 AuslBG der Sitz des Unternehmens nur im Zweifel als Tatort anzusehen ist und nur in jenen Fällen, in welchen davon auszugehen ist, daß der Beschuldigte an diesem Ort hätte handeln sollen. Dies trifft im Berufungsfall jedoch nicht zu. Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, auf einer Baustelle in L, und somit einer auswärtigen Arbeitsstelle des im Spruch genannten Unternehmens, den auf dieser Baustelle einschreitenden Organen über die Identität von Personen keine Auskunft gegeben zu haben, obwohl Grund zu der Annahme bestand, daß es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte gehandelt habe.
Der Ort, an welchem der Berufungswerber somit hätte handeln sollen, indem er die von den auf der Baustelle einschreitenden Organen geforderte Auskunft erteilt hätte, ist somit zweifelsfrei die Baustelle L, weshalb kein Raum dafür bleibt, im Zweifel den Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers als Tatort anzunehmen. Da die erstinstanzliche Behörde als Tatortbehörde im Sinne des §27 Abs1 VStG eingeschritten ist, war sie zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses unzuständig und war das Straferkenntnis aus diesem Grund, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, zu beheben. Aufhebung wegen örtl Unzuständigkeit