Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst nicht gegen die - ohnedies im Wege eines Sachverständigengutachtens belegte - Tatbestandsmäßigkeit im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 74 Abs.2 Z1 LMG, sondern dagegen, daß ihn insoweit ein Verschulden trifft. Damit ist er auch im Recht. Soweit ihm überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, käme nur fahrlässiges Verhalten in Betracht. Angesichts des Umstandes, daß die verfahrensgegenständliche Ware a... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Bestrafung eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, dh eine nach Art oder ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Strafbehörde hat als verletzte Rechtsvorschriften den § 74 Abs.4 Z1 LMG 1975 und den § 74 Abs.5 Z5 (Z5 gibt es nicht, richtig wäre Z2) LMG 1975 genannt. Die unübersichtlichen Blankettstrafnormen des § 74 Abs.4 und 5 LMG 1975 sehen auch verschiedene Strafrahmen vor. Nach dem § 74 Abs.4 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 1 eine Verwaltungsübertretung und ist wie nach Abs.1 (Geldstrafe bis zu S 50.000,--) zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 1 Abs.1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Demnach wird eine Unterkunft überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen), benützt werden. Ob überhaupt ein, b... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selb... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 7.6.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber schuldig, unter Punkt 2) a) eine Übertretung nach §8 iVm §7 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz und unter Punkt 2) b) eine solche nach §8 iVm §4 Abs2 litb des NÖ Spielautomatengesetzes begangen zu haben. Gemäß §8 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Dr. W L gestützt auf §74 Abs5 Z3 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn Dr. L, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als zur Vertretung nach außen b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.8.1994 gegen 11.15 Uhr auf der B *** nächst Strkm 91,530 das durch Kennzeichen bezeichnete Fahrzeug gelenkt und - die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenutzern, die sich auf den Vorrang einzustellen hatten, nicht rechtzeitig angezeigt (Punkt 1), - das Einbiegen nach links in einen Güterweg beabsichtigt, ohne sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet zu haben (Punkt 2). Hiefür wurden ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 18. Jänner 1995, 3-****-94, wurden über den Beschuldigte Dr W L wegen der Nichteinhaltung von vier bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagenpunkten gemäß "§367 Z25 GewO 1994" vier Geldstrafe zu je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 1.200,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten als handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterstellung des angelasteten Tatverhaltens unter § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist von vornherein unschlüssig, weil es gegenständlich nicht um Einleitungen in eine bewilligte öffentliche Kanalisation geht, die von einem Kanalisationsunternehmer gemeinsam mit einer Abwasserreinigungsanlage betrieben wird. Da die belangte Behörde von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausging, hätte sie aus ihrer Sicht grundsätzlich den Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewäs... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Strafbehörde hat noch in Anwendung der Vorschrift des § 51b VStG 1991 Ermittlungen durchgeführt und eine Entscheidung getroffen. Durch die VStG-Novelle BGBl. Nr. 620/1995 wurde § 51b VStG 1991 mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft gesetzt. Seit 1. Juli 1995 gilt die Vorschrift des § 64a AVG 1991 idF BGBl. Nr. 471/1995 über die Berufungsvorentscheidung auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl § 24 VStG 1991 idF BGBl. Nr. 620/1995). Im Zeitpunkt der strafbehördliche... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Februar 1995, 3-*****-94, wurden über den Beschuldigten J Z wegen Übertretung nach "§74 Abs2 iVm §367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (Punkt 8. des Bescheides vom 7.8.1986, **-*-***)" und wegen Übertretung nach "74 Abs2 iVm §367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (Punkt 2. des Bescheides vom 19.11.1990, **-*-***)" gemäß "§376 Z25 GewO 1994" bzw "§367 Z25 GewO 1994" zwei Geldstrafen zu je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 72 Stunden) verhängt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 21.2.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn L J gestützt auf §39 Abs1 lita Z1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.500,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn J, daß er - wie aufgrund eines konkret bezeichneten Begleitscheines festgestellt worden sei - am 21. Juni 1994 entgegen der gemäß §15 AWG erforderliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen, wer - ohne daß Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. vorliegt bzw. es sich um keine engen und kurvenreichen Straßen handelt - Nebellicht verwendet (§ 99 Abs.5 KFG 1967). Die Verwendung von Nebellicht ist sohin dann untersagt, wenn die vorstehend angeführten Umstände (Sichtbehinderung bzw enge oder kurvenreiche Straßen) nicht vorliegen. Diese Umstände stellen Tatbestandselement... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-270009/2/Kl/Rd v. 12.10.1994 Rechtssatz: Dem Bw wird im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses das fahrlässige Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem
Spruch: noch aus der
Begründung: noch aus dem Verfahrensakt (einschließlich der die Verfolgungsverjährung hemmenden Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung) ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesond... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 28.3.1995, Zl 3-*****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M Warenhandels AG mit dem Sitz in **** W* N****** einer Übertretung der §§37 Abs1 iVm §4 Abs2 Z2 MSchG für schuldig und verhängte gemäß §37 Abs1 MSchG hiezu eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 3 Tage... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der hier maßgeblichen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles geht es darum, ob der Berufungswerber bei seinen sieben Beatmungen des Alkomaten ein Verhalten gesetzt hat, welches als eine Alkotestverweigerung qualifiziert werden kann. Dabei ist auf Grund des auch von der Erstbehörde angenommenen Sachverhaltes von einer ausdrücklichen Verweigerung bzw. von einer absichtlichen Vereitelung des Beblasens nicht auszugehen. Auf eine Verweigerung auf Grund des Verhalten... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. April 1995, Zl 3-****-93, wurde über den Beschuldigten Ing W V wegen Übertretung nach "§53 Abs1 iVm §367 Z18 Gewerbeordnung 1994" gemäß §367 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgende Tat angelastet: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bwin wurde im angefochtenen Straferkenntnis die fahrlässige Verkürzung der Lustbarkeitsabgabe und Landesabgabe für Lustbarkeiten in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der
Begründung: noch aus der Strafverfügung bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung, also dem übrigen Verfahrensakt, ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bw wurde das Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Die Verkürzung der Abgabe (Getränkesteuer) - es handelt sich nach dem Tatbild um ein Erfolgsdelikt - ist dann bewirkt, wenn bei Selbstberechnungsabgaben (wie die Gemeinde-Getränkesteuer) die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl § 33 Finanzstrafgesetz sowie Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.06.1995, Zl 3-***-94 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG gemäß §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** D es unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion W***, Strafamt, auf schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen bekannt z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. April 1994, Zl 3-****-93, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita, §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 17.11.1993 um 14,45 Uhr in **** H******* Nr **, Tankstelle-Espresso, eine namentlich bezeichnete ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 27.07.94, gegen 21.00 Uhr, mit ihrem Pkw GU.. den Zufahrtsweg zu ihrem Wohnhaus mehrmals mit hoher Geschwindigkeit befahren, und immer wieder die Hupe des Pkws verwendet. Dabei erzeugte sie durch ständiges Drücken der Hupe einen Dauerton, obwohl es die Verkehrssituation nicht erforderte. Dadurch habe sie den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerberin wurde vorgeworfen, den öffentlichen Anstand durch mehrmaliges Befahren des Zufahrtsweges zu ihrem Wohnhaus mit hoher Geschwindigkeit und immer wieder durch die unbefugte Verwendung der Hupe ihres Pkws, verletzt zu haben. Diese Verhaltensweisen verletzen jedoch keinesfalls den Schutzzweck des § 1 erster Fall LGBl. 158/75 (öffentliche Anstandsverletzung). Ob beim Vorwurf des mutwilligen, länger andauernden Hupens eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J**** H******** folgendes Straferkenntnis vom 7. November 1994 - 3-****-94, erlassen: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.6.1994 - 20.50 Uhr Tatort: V*********, Gde. H***********, auf der B **, Richtung S**** Fahrzeug: PKW - **-***A Tatbeschreibung 1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gemessene Geschwindigkeit - Lasermessung Tatort:... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der
Begründung: unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.19... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn G******** M***** gestützt auf §33 Abs1 Z10 NÖ AWG 1992 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 50,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn M*****, daß er am 9.7.1994 um 14,45 Uhr in T***********, F**************-Wer... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mitteilung der Wirtschaftskammer Steiermark vom 14.10.1994 wurde das Gewerbeamt des Magistrates Graz darauf hingewiesen, in der Zeitung Die Woche - Graz aktiv vom 12.10.1994 sei von einer Firma N. eine Ankünd... mehr lesen...