RS UVS Oberösterreich 1996/02/15 VwSen-102858/13/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 15.02.1996
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Rechtssatz

Bei der hier maßgeblichen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles geht es darum, ob der Berufungswerber bei seinen sieben Beatmungen des Alkomaten ein Verhalten gesetzt hat, welches als eine Alkotestverweigerung qualifiziert werden kann. Dabei ist auf Grund des auch von der Erstbehörde angenommenen Sachverhaltes von einer ausdrücklichen Verweigerung bzw. von einer absichtlichen Vereitelung des Beblasens nicht auszugehen. Auf eine Verweigerung auf Grund des Verhaltens des Probanden kann - wie die Verwendungsrichtlinien für die Atemalkoholanalysegeräte zutreffend ausführen - nur geschlossen werden, wenn dieses Verhalten die Absicht widerspiegelt, das Gerät unzureichend zu beatmen. Dies sei bei der Alkomatuntersuchung in der Regel anzunehmen, wenn vier Beatmungsversuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und wenn dem mangelnde Kooperationsbereitschaft des Probanden zugrundeliegt. Dies ist nicht nur aus den diesbezüglichen Erlässen an die Exekutivorgane (vgl. beispielsweise: Praxisnaher Leitfaden für den Alkomat von Franz Löschnak und den Präsidenten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit Dr. Ernst Baumgartner) ablesbar, sondern ergibt sich diese Folgerung auch aus allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Eine konkludente Verweigerung würde also auf den gegenständlichen Fall bezogen nur dann vorliegen, wenn die Blasversuche deshalb kein gültiges Ergebnis erbrachten, weil eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten vorgelegen ist. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft kann aber dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, weil dieser bei allen sieben Blasversuchen sowohl hinsichtlich des Blasvolumens als auch der Blaszeit außerhalb der unerlaubten Grenzen lag. Bei diesem Verfahrensergebnis war auf den Umstand, daß zumindest die beiden ersten Beatmungen innerhalb der 15-Minuten Frist erfolgten sowie darauf, daß nicht zumindest vier sondern lediglich drei allenfalls in der Sphäre des Beschuldigten liegenden mangelhaften Beatmungsversuche vorlagen, nicht mehr einzugehen. Weil - zumindest im Zweifel - das Verhalten des Berufungswerbers nicht als Weigerung der Atemluftuntersuchung zu qualifizieren ist, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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