TE UVS Niederösterreich 1996/03/13 Senat-NK-95-007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom 21.2.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn L J gestützt auf §39 Abs1 lita Z1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.500,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn J, daß er - wie aufgrund eines konkret bezeichneten Begleitscheines festgestellt worden sei - am 21. Juni 1994 entgegen der gemäß §15 AWG erforderlichen Erlaubnis gefährliche Abfälle (Kühlgeräte - Schlüssel Nr 55205) gesammelt habe, obwohl eine Erlaubnis des Landeshauptmannes zur Sammlung dieser gefährlichen Abfallart nicht erteilt worden ist.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr L J fristgerecht Berufung erhoben und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt erwogen:

 

Gemäß §15 Abs1 AWG bedarf derjenige, der gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt) einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wirft Herrn L J vor, daß dieser am 21. Juni 1994 die gemäß §15 Abs1 AWG bewilligungspflichtige Sammlertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt habe, zum Nachweis dafür stützt die Erstbehörde ihr Straferkenntnis auf einen konkret bezeichneten Begleitschein. Diesem Begleitschein Nr ******* vom 21. Juni 1994 ist aber unmißverständlich zu entnehmen, daß nicht der nunmehrige Berufungswerber die gefährliche Abfallart "Kühlgeräte" übernommen und somit im Sinne des §15 Abs1 AWG gesammelt hat, sondern daß diese Abfälle vom Berufungswerber an die N K Egesellschaft mbH in **** St G am Y übergeben wurden.

 

Aus der Legaldefinition des §15 Abs1 AWG ergibt sich unzweifelhaft, daß nur das Abholen und Entgegennehmen, nicht jedoch das Übergeben (für den Übergeber) als Sammlertätigkeit anzusehen ist, weshalb der angelastete Tatvorwurf bereits aus diesem Grunde unrichtig ist.

 

Ergänzend hiezu ist festzustellen, daß zwar der Berufungswerber am 21.6.1994 zunächst noch im Besitz der gefährlichen Abfälle "Kühlgeräte" war, da er diese sonst ja nicht übergeben hätte können, der bloße Besitz stellt aber keine Sammlertätigkeit nach der erwähnten Legaldefinition dar.

 

Gemäß §51e VStG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung zu ersehen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten