RS UVS Oberösterreich 1996/02/01 VwSen-260168/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 01.02.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs.8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach  §  32 Abs.2 lit.a WRG 1959 bedarf die Einbringung von  Stoffen

in  festem,  flüssigem   oder   gasförmigem   Zustand   in  Gewässer

(Einbringungen)  mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der

Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Das Berufungsvorbringen zur Auslegung der wasserrechtlichen Bewilligung trifft zu. Aus dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 16. April 1992, Zl. Wa-0510/We, geht im Zusammenhang mit dem Befund in der bezughabenden Verhandlungsschrift hervor, daß die Bewilligung zur Ableitung (in den D) von vorgereinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Betriebstankstelle sowie von Tropfwässern von den überdachten Abstellflächen und Garagen über eine Mineralölabscheideranlage gemäß ÖNorm B 5101 (Stand September 1990), bestehend aus Schlammfang, Schwerkraft- und Restölabscheider, Nenngröße 6 l/s, erteilt worden ist. Da die ebenfalls beantragte Ableitung von Waschwässern aus der regelmäßigen Reinigung der Autobusse ohne zusätzliche Reinigungsschritte nicht bewilligungsfähig war, hatte die belangte Behörde insofern keine Bewilligung erteilt. Dies geht aus dem Spruchabschnitt I. "f) Nebenbestimmungen", Untergliederungspunkte

1. und 4., klar hervor. Im Untergliederungspunkt 1. ist von "den im Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Nichtableitung von Waschwässern" sowie von einer "verkleinerten Ausführung der Mineralabscheideranlage" die Rede. Laut Untergliederungspunkt 4. dürfen Waschwässer nicht zur Ableitung gelangen. Dem Konsenswerber wird es überlassen, die Waschwässer im Kreislauf zu führen oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und bei Bedarf entsorgen zu lassen. Darin ist nur eine Belehrung über legale Möglichkeiten und keine selbständige Verpflichtung zu sehen. Der Konsenswerber hätte seine Autobusse ebensogut an einem anderen Ort waschen lassen können.

Waschwässer aus betrieblichen Autobuswäschen sind demnach nicht von der Bewilligung umfaßt. Bei den angeführten sog Nebenbestimmungen handelt es sich in Wahrheit um einschränkende Änderungen des eingereichten Projekts, die den Inhalt der Bewilligung selbst betreffen. Da der Konsenswerber seinen Antrag nicht entsprechend den Ausführungen des abwassertechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich eingeschränkt, sondern nur das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen hatte (vgl Verhandlungsschrift vom 6. April 1992, Seite 11), hätte die belangte Behörde sein Mehrbegehren formell abweisen müssen. Der Sache nach hat sie durch die einschränkenden "Nebenbestimmungen" eine Abweisung vorgenommen. Demgegenüber versteht man unter Auflagen im Rechtssinne pflichtbegründende Nebenbestimmungen, die den Inhalt oder Umfang des verliehenen Rechts unberührt lassen (vgl dazu näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A (1986), 512 f). Die belangte Behörde hat die dargestellte Rechtslage verkannt. Sie ist in ihrem Straferkenntnis nicht ausdrücklich, aber erkennbar vom

2. Fall der Verwaltungsübertretung des § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959, der eine Einwirkung auf Gewässer entgegen einer Bewilligung gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 voraussetzt, ausgegangen. Tatsächlich konnte aber im Hinblick auf den dargelegten Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung nur der Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewässer nach dem § 137 Abs.3 lit.g Fall 1 WRG 1959 in Betracht kommen.

Der Spruch im angefochtenen Straerkenntnis ist nicht ausreichend konkretisiert. § 44a Z 1 VStG erfordert die spruchmäßige Angabe der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden subsumtionsrelevanten Tatsachen, durch die die Merkmale der Verwaltungsübertretung erfüllt werden (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A (1990), 939 f). Die Formulierung, daß "beim Betrieb der Firma A O auf dem GSt. Nr. KG W, Gemeinde M nach wie vor Waschwässer in den D abgeleitet werden", ist weitgehend unbestimmt. Sie läßt völlig offen, um welche Waschwässer aus welchem Bereich des Betriebsareals es sich handelt. Der Spruch stellt nicht einmal klar, daß es - wie aus der Aktenlage hervorgeht - um die bei wiederkehrenden betrieblichen Autobuswäschen entstehenden Waschwässer geht. Der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 22. September 1994 ist zu entnehmen, daß Abwässer aus einer Waschhalle über die Mineralölabscheideanlage geführt werden. Da eine Waschhalle weder im Bewilligungsbescheid noch in der Verhandlungsschrift erwähnt worden ist, könnte es sich auch um eine neu errichtete Waschhalle handeln. Ebensowenig ist klargestellt, ob mit der Waschhalle eine alte Garage mit entsprechenden alten oder neuen Waschvorrichtungen gemeint ist. Auch in der Niederschrift über den Lokalaugenschein ist keine genauere Umschreibung der Örtlichkeit und der Hinweise in der Natur zu finden, die die getroffene Feststellung, wonach die Abwässer aus der Waschhalle über die Abscheideanlage geführt und in den D abgeleitet werden, nachvollziehbar erscheinen lassen. Die belangte Strafbehörde hat keinen konkreten Waschvorgang angelastet, sondern lediglich behauptet, daß beim Lokalaugenschein am 22. September 1994 festgestellt worden wäre, daß nach wie vor Waschwässer in den D abgeleitet werden. Nach dem Inhalt der Niederschrift wurde aber tatsächlich kein bestimmter Waschvorgang konkret festgestellt. Auch sonst ist der Aktenlage kein konkreter Vorfall zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte daher aufgrund der äußeren Indizien nur vermuten, daß nach wie vor die Waschwässer in den D abgeleitet werden. Einen gesicherten Beweis für diese Vermutung zu Lasten des Beschuldigten hat sie nicht erhoben. Solange tatsächliche Autobuswäschen im Rahmen des Betriebes nicht nachgewiesen wurden, ist an eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 nicht zu denken.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß es auch notwendig gewesen wäre, im Spruch anzuführen, in welcher Funktion der Bw für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die A O verantwortlich ist. Die Angabe iSd § 9 Abs.1 VStG "als handelsrechtlicher Verantwortlicher" genügt nicht. Vielmehr hätte zum Ausdruck kommen müssen, daß der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der A O GesmbH nach außen berufen ist.

Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 (mangels Beweisen) und Z2 (Bw hat die angelastete Tat schon aus rechtlichen Gründen nicht begangen) VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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