TE UVS Steiermark 1996/01/26 30.3-34/95

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der Frau Ing. I.K., vertreten durch Herrn R.K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7.3.1995, GZ.:

15.1-1994/11472, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 74 Abs 1 AVG wird der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 27.07.94, gegen 21.00 Uhr, mit ihrem Pkw GU.. den Zufahrtsweg zu ihrem Wohnhaus mehrmals mit hoher Geschwindigkeit befahren, und immer wieder die Hupe des Pkws verwendet. Dabei erzeugte sie durch ständiges Drücken der Hupe einen Dauerton, obwohl es die Verkehrssituation nicht erforderte. Dadurch habe sie den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 LG. 158/75 begangen. Hiefür wurde gemäß § 3 LG. 158/75 eine Geldstrafe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vorgeschrieben.

Gemäß § 1 erster Fall LGBl. Nr. 158/75 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß § 3 Abs 1 leg. cit. ist derjenige von der Bezirksverwaltungsbehörde, in örtlichem Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht, und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (VwGH 2.12.1975, 36/75; 27.2.1978, 257/77; 15.2.1979, 2295/77 u. a.).

Der Berufungswerberin wurde vorgeworfen, den öffentlichen Anstand durch mehrmaliges Befahren des Zufahrtsweges zu ihrem Wohnhaus mit hoher Geschwindigkeit und immer wieder durch die unbefugte Verwendung der Hupe ihres Pkws, verletzt zu haben.

Diese vorgeworfenen Verhaltensweisen verletzen keinesfalls den Schutzzweck des § 1 erster Fall LGBl. 158/75. Ob beim Vorwurf des mutwilligen, länger andauernden Hupens eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter Fall LGBl. 158/75 vorliegt, war nicht näher zu prüfen. Fest steht jedenfalls, daß ein Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, als auch ein unbefugtes Hupen keinesfalls ein Verhalten darstellt, daß nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit im Einklang steht und daher einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen möglicherweise eine Verwaltungsübertretung anderer Art dar, jedoch wird dadurch das Anstandsgefühl eines durchschnittlich empfindenden Menschen nicht berührt.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides weist jedoch noch einen weiteren Mangel auf, da die übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a Z 2 VStG nicht genügend konkretisiert ist, da der § 1 LGBl. 158/75 zwei Verwaltungsstraftatbestände enthält, nämlich als ersten Fall die öffentliche Anstandsverletzung und als zweiten Fall die ungebührliche Lärmerregung. Ebenso wäre im Sinne des § 44 a Z 3 VStG die angewendete Gesetzesbestimmung der verhängten

Strafe als § 3 Abs 1 LGBl. 158/75 abzuändern.

Da somit das Verhalten der Berufungswerberin keine öffentliche Anstandsverletzung darstellt, war dem Berufungsantrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, stattzugeben.

Dem Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten war kein Erfolg beschieden, da gemäß § 74 Abs 1 AVG die Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren die Kosten selbst zu tragen hat.

Schlagworte
Stmk Landesgesetz 158/75 Anstandsverletzung keine Anstandsverletzung keine Verwaltungsübertretung Geschwindigkeitsüberschreitung hupen Mutwilligkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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