Rechtssatz: Gemäß § 124 Abs4 BauV ist vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen, wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Zufolge Abs7 dieses Paragraphen müssen die mit den Abtrage- oder Sanier... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Auflagenverstoß kann nicht stets als ein strafbares Verhalten ?entgegen einer Bewilligung? gedeutet werden; das ist nur schlüssig, wenn die sogenannte Auflage im engen sachlichen Konnex zur Bewilligung bzw. zum Hauptinhalt des Bescheides steht. § 134 WRG 1959 regelt die Verpflichtung zur Überprüfung von Wasseranlagen und zur Befundvorlage, wobei insofern besondere Strafbestimmungen (§ 137 Abs2 litw und Abs4 lith) vorgesehen sind. Diese Regelungen sind abschließend (systemat... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.1998 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag - einem Mittwoch - begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 15.4.1998. Nach dem auf dem im Akt erliegenden Kuvert befindlichen Poststempel scheint die vorliegende Berufung jedoch erst am 16.4.1998 zur Post gegeben worden zu sein. In seiner zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ergangenen Stel... mehr lesen...
Begründung: Im Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der M Warenhandels AG mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in Wien, P-straße, vom 28.1.1997 bis 26.5.1997, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12800/1/83, im Punkt 9 vorgeschriebene Auflage ("Druckgaspackungen dürfen nur auf unbrennbaren Regalen gelagert w... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält der
Spruch: eines Straferkenntnisses nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm einer näher bezeichneten, im
Spruch: wörtlich angeführten, in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Bescheidauflage zwei Tatanlastungen (hier: Bereithaltung von näher bezeichneten Druckgaspackungen in Regalen, die nicht mit brandhemmenden Seitenwänden ausgestaltet waren sowie Vorhandensein von Böden aus Trapezblech an Stelle der geforderten brandhemmenden Fachböden, bei denen auch die Blenden an d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit
Begründung: , es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. Wird bescheidmäßig die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl nach § 5 des Oö. Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/1975 also auch nach § 56 Abs.1 VStG sind Ehrenkränkungen nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat (Verwaltungsübertretung) und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat bei der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) einen Strafantrag stellt. Es handelt sich somit um einen Antrag, dessen Einbringung an eine Frist gebunden ist. Gemäß § 13 Abs.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.10.1996, GZ: 15.1 1996/8395, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Masseverwalter in der Konkurssache "Getränke L" in der Zeit vom 29.03.1996 bis 14.06.1996 auf dem Standort in D, den Abverkauf von Getränken durchgeführt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe. Er habe dadurch § 33 lit b Z 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt und wurde über ihn deswegen eine Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 33 b UWG ist die Ankündigung eines Ausverkaufes und nicht dessen Durchführung nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Jedoch wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, den Abverkauf von Getränken ohne Bewilligung der Behörde durchgeführt zu haben, was nicht unter das UWG subsumierbar ist. Das Verfahren mußte somit nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt werden. Schlagworte Ausverkauf Ankündigung Durchführun... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber der prot Firma Erwin R zu verantworten, daß am 21.12.1995 in der Betriebsanlage in Wien, R-platz, den Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung 1990, wonach CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an die Luft abgegeben werden können, nur verwendet werden dürfen, wenn im geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die gegenständliche an der Abluftleitung in einer Höhe von 2 m über der Abluftreinigungsmaschine angebrachte Kontrollöffnung lediglich aufgrund der bei der Kontrolle verwendeten Aufstiegshilfe, einer Art Stockerl, welches auf einem Gitterrost aufgestellt werden mußte und dessen Metallfüße kleiner gewesen sind als die Zwischenräume dieses Gitterrostes, sodaß eine Abrutschgefahr bestanden habe, nicht "leicht" zu erreichen war und mit einer Leiter leichter zu erreichen gewese... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, er habe es am 20.3.1996 um 13.45 Uhr in Wien, W-gasse, als Fremder (§ 1 Abs 1 Fremdengesetz) trotz Aufforderung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterlassen, diesem das für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument auszuhändigen. Wegen Verletzung des § 16 iVm § 83 Z 2 lit a Fremdengesetz (FrG) wurde eine Geldstrafe von S 500,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtaushändigung eines nicht mitgeführten, für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumentes ohne Weigerung, sich in Begleitung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes an jene Stelle zu begeben, an der das Dokument verwahrt ist, bildet keine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ein Eing... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde zu diesen Schuldsprüchen keine Strafen verhängte und statt dessen Ermahnungen erteilte. Es sei aber - die Rechtsmittelbegründung zusammengefaßt - der § 21 VStG zu Unrecht angewendet worden, weshalb die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen zu beiden Fakten beantragt werde. In diesem Zusammenhang allerdings verfehlt ist die Deutung der (bloß pauschal verwiesenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß (dem hier noch anzuwendenden) § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begingen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S zu ahnden. Zufolge der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Subsidiaritätsklausel darf eine Be... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.5.1995 um 09.53 Uhr in G, auf der Schörgelgasse, Höhe Haus Nr. 19, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU-8CYN (PKW) im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit. a StVO endet dort, wo sich das Schild Halteverbot Ende für den herannahenden Verkehr erkennbar befindet. So ist § 48 StVO zu entnehmen, daß Anfang und Ende einer Verbotszone in der Fahrtrichtung beschildert sein müssen. Im konkreten Fall war das Zeichen Halteverbot Ende jedoch in Richtung des Gegenverkehrs aufgestellt, also für den herannahenden Lenker auf der linken Straßenseite und mit der Vorderseite ihm zugewandt. Daher liegt keine Übert... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5.12.1996 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 1995 zumindest bis zum 20.7.1995 im Freizeitgelände C., KG Thalerhof, mehrere im einzelnen aufgezählte, bewilligungspflichtige Baumaßnahmen ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 57 Abs 1 lit a StBO wurde über den Berufungswerber gemäß § 73 Abs 1 StBO eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (1 Tag ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden die unbewilligten Baumaßnahmen vom Berufungswerber nicht persönlich durchgeführt, sondern von einer GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er war, kann der Berufungswerber für Handlungen dieser Gesellschaft, die nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gesetzt wurden, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Daher traf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatzeit - im Frühjahr zumindest bis zum 20.7.1995 - nur bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (29.3.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte bezieht sich in den niederschriftlich festgehaltenen Berufungsgründen - offenbar trotz, wie zu unterstellen ist, gegebener Anleitung durch die belangte Behörde iSd § 51 Abs.3 VStG - maßgeblich auf Vorfälle, die keinen Zusammenhang mit dem gegenständlich inkriminierten Sachverhalt erkennen lassen. Lediglich im Schlußteil seines Vorbringens ist eine, wenngleich indifferente Bezugnahme auf "Kühlgeräte" enthalten und kann im Zweifel zu seinen Gunsten nicht ausgesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seiner Gattin M. P. Miteigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in W., H. Nr. 2. Am Hofe leben noch die Söhne C. und T. Der Sohn C. ist des Fleischerhandwerkes kundig und im Schlachthof L. für ein dort auftretendes holländisches Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig. Der Beschuldigte war seit über 20 Jahren unselbständig tätig und stand bei verschiedensten Firmen im Raume S., wie z.B. in der Ziegelbrennerei W., bei der Lagerhausg... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Nach dem im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurf wurden näher bezeichnete Auf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als zum Tatzeitpunkt Bevollmächtigter der Filiale der Fa. B. AG in J., die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden hinsichtlich 6 Arbeitnehmern zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 5.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, die im Straferkenntnis festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Überschreitung der Tagesarbeitszeit nach § 9 AZG von 10 Stunden ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur die zulässige 10-stündige Arbeitszeit (08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr) zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemacht wurde, und nicht die darüber hinausgehende unzulässige Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Schlagworte Tagesarbeitszeit Tatzeit Überschrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte verstorben ist, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Tod des Beschuldigten ein Strafaufhebungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Unstrittig ist, daß sich der Berufungswerber am 19. April 1994 von L (nach Deutschland) polizeilich abgemeldet hat, nachdem er zuvor ca. 10 Jahre unter der Adresse L, N-zeile, gemeldet war. Anschließend war der Berufungswerber nach den Meldedaten wiederum vom 21.7.1994 bis zum 11.10.1994 in L, N-zeile mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Unstrittig ist auch, daß der Berufungswerber seit 2.5.1994 bis 25.1.1995 in E gemeldet war. Der Beschuldigte hat in Deutschland die Führerschei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs.2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet. Nach § 14 Z4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.1) oder ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 43 Abs.1 Z3 iVm § 16 Abs.2 Z1 FMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der Fernmeldeanlagen in der Weise mißbräuchlich verwendet, daß die dadurch bewirkte Nachrichtenübermittlung gegen die Gesetze verstößt. Nach der zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1995, G 1256-1264/95, als verfassungswidrig festgestellten, infolge gleichzeitiger Fristsetzung für das Außerkrafttreten aber bi... mehr lesen...