TE UVS Niederösterreich 1996/04/11 Senat-GF-95-009

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Dr. W L gestützt auf §74 Abs5 Z3 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn Dr. L, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der D GesmbH, **** G-E, Dr. A K *, jedenfalls bis 4.3.1994, 10.20 Uhr, nicht vorgesorgt habe, daß Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die in obgenanntem Betrieb bis zum genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, da folgende hygienische Mißstände zu verantworten wären:

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mit Staub, Schmutz und Speiseteilen verschmutzter Fußboden unter den Küchenkästen sowie neben dem Kühlschrank in der Küche

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Mäusekot auf einem Regal über einem Rührwerk in der Küche

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unverpackte Lagerung von Fleischwaren im Tiefkühlschrank

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das Küchenpersonal trägt keine Kopfbedeckung; im unverpackten Speiseeis in der Tiefkühltruhe befinden sich Haare

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Lagerraum: abblätternde Decke, Spinnweben in großer Zahl, Mäusekot auf den Lebensmittelregalen

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Bereich Pizzaofen: stark verunreinigter Boden und Holzverkleidung

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Lagerung von Seelachs neben dem Pizzaofen bei ca 20 bis 25 Grad C, angeröstete und verunreinigte Lagerstellagen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr Dr W L fristgerecht Berufung erhoben.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt erwogen:

 

Bei einer Übertretung gemäß §20 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Unterlassungsdelikt. Bei einem Unterlassungsdelikt ist aber zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter rechtswidrigerweise zu setzen unterlassen hat. Im Sinne einer ausreichenden Tatbeschreibung gemäß §44a VStG kann daher die Auflistung von Mängeln im Spruch eines Strafbescheides ohne Anführung jener Maßnahmen, die zur Vermeidung der vorgefundenen Mängel gesetzt hätten werden müssen, nicht als ausreichend anerkannt werden.

 

Mangels entsprechender Konkretisierung im Sinne des §44a VStG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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