RS UVS Oberösterreich 1996/01/25 VwSen-220890/5/Schi/Ka

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der Begründung unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.1993 bis 21.10 Uhr, am 1.7.1993 bis 21.10 Uhr, am 9.7.1993 bis 20.45 Uhr, am 13.7.1993 bis 20.20 Uhr und am 21.7.1993 bis 20.20 Uhr beschäftigt worden ist"; darin erblickte das anzeigende AI eine Übertretung des § 17 Abs.1 KJBG, weil Jugendliche zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden dürften. Obwohl nun aber das AI in dieser Anzeige sogar das Geburtsdatum der Jugendlichen R W, nämlich 21.11.1975, angeführt hat, hat es offenbar nicht erkannt, daß die Jugendliche zu den eben angeführten Tagen bereits sogar das 17. Lebensjahr weit überschritten hatte, weshalb im Sinne des § 17 Abs.2 KJBG, wonach im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre sogar bis 22.00 Uhr beschäftigt werden dürfen, keine Übertretung vorliegt. Völlig unlogisch und unverständlich erscheint aber die diesbezügliche Berufungsbegründung des AI, wenn noch dazu auf Punkt 6 des Straferkenntnisses hingewiesen wird, obwohl dort die BH S-L ausdrücklich angeführt hat, daß diese angezeigten Fakten deshalb keine Übertretungen darstellen, weil eben gemäß § 17 KJBG Jugendliche über 16 Jahren im Gastgewerbe bis 22.00 Uhr arbeiten dürfen und die Jugendliche R W zu diesem Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt war. Warum nun das AI dies dahingehend interpretiert, daß die BH S-L diesen Umstand "als Übertretung angeführt" und die Nichtverhängung einer Strafe nicht begründet habe (!), ist objektiv nicht mehr nachvollziehbar.

Da allerdings die BH S-L das diesbezüglich eingeleitet gewesene Verwaltungsstrafverfahren (durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.9.1993 unter Anschluß der - in diesem Punkt schon von vornherein verfehlten - Anzeige des AI vom 21.9.1993 wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt) nicht ausdrücklich eingestellt hat, war dies vom unabhängigen Verwaltungssenat nachzuholen, zumal die diesbezüglich der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet (§ 45 Abs.1 Z1 2. Fall VStG).

Insofern das AI hinsichtlich der unter Punkt 1 bis 5 verhängten Strafen anführt, daß wegen Vorliegens von fortgesetzten Delikten diese als straferschwerend hätten gewertet werden müssen und somit dem Strafrahmen nicht Rechnung getragen worden sei, insbesondere sei wegen der Mindeststrafe von 1.000 S die Verhängung einer Strafe von nur 750 S hinsichtlich Punkt 1 rechtswidrig, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das AI offenbar übersehen hat, daß die BH S-L bei der Strafbemessung auch die Bestimmung des § 19 VStG verpflichtend anzuwenden hatte.

Aus der Begründung der BH S-L geht sehr wohl hervor, daß diesem Gesetzesauftrag entsprochen wurde; es wurde auf die dort aufgestellten Kriterien ausdrücklich Bezug genommen; auch wurde als erschwerend sehr wohl der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes insofern Rechnung getragen, als ausgeführt wurde, daß die "Häufigkeit und Dauer der Verstöße" erschwerend gewertet wurden. Dem AI dürfte aber weiter entgangen sein, daß - wie aus dem Text des § 19 VStG hervorgeht - die Strafbehörde auch die mildernden Umstände zu berücksichtigen hat. Auch hier ist ausführlich und schlüssig dargelegt worden, daß die bisherige Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht und die Geringfügigkeit der Überschreitung der Tages- und Wochenarbeitszeit (sinngemäße Anwendung der besonderen Milderungsgründe des § 34 Z2 und Z11 StGB) als mildernd gewertet wurden.

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verhängung einer Strafe von (nur) 750 S anstatt der geforderten 2.500 S ist dem AI wiederum entgegenzuhalten, die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses absolut verkannt zu haben. Denn dort wurde bei der Darlegung der Gründe für die Strafbemessung ausdrücklich angeführt, daß bei der Überschreitung der Tagesarbeitszeit wegen der Einrechnung der Zeiten für die Reitstunden (einschließlich Umziehen und Duschen) ein erheblicher Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG erblickt wird, weshalb mit einer außerordentlichen Milderung der Strafe vorzugehen war und diese daher mit (nur) 750 S festgesetzt wurde.

Denn § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) bestimmt ausdrücklich, daß, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Im vorliegenden Fall kann daher der BH S-L, wenn sie hier das Vorliegen außerordentlicher Milderungsgründe annimmt, nicht entgegengetreten werden, zumal auch dies der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Da somit die Berufung des AI völlig verfehlt und daher unbegründet war, war sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten