Rechtssatz: Allein aus der Befugnis des Beschuldigten, in Österreich gewerbliche Gütertransporte für das jugoslawische Unternehmen seines Vaters zu disponieren und der Vollmacht, dieses Unternehmen in Österreich zu vertreten, lässt sich nicht zwangsläufig ableiten, dass er dadurch selbst das Güterbeförderungsgewerbe auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, was gemäß § 1 GewO 1994 für eine Gewerbeausübung zwingend gefordert wird. Der alleinige Umstand einer Weisungsbefugnis lässt noch nicht a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.8.2000 auf dem Standort F, ein Bordell betrieben, obwohl die Stadtgemeinde F mit Bescheid vom 20.7.2000 die Schließung des Bordells gemäß § 11 Abs 1 Stmk. Prostitutionsgesetz mit sofortiger Wirkung anordnete. Wegen dieser Übertretung der §§ 4 Abs 1 und 11 Abs 1 Stmk. Prostitutionsgesetz 1997 wurde über ihn gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit e leg cit eine Geldstrafe von S 120.000,-- (? 8.720,74) verhängt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Betrieb eines Bordells ohne die erforderliche Genehmigung (bzw trotz Schließung des Bordells wegen fehlender Genehmigung) stellt unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung ein fortgesetztes Delikt dar. Wird dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.2.2001 zur Last gelegt, ein bescheidmäßig geschlossenes Bordell seit dem 9.8.2000 , dh fortlaufend (bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung) konsensl... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, amtliches Kennzeichen BGL-F 273 (D) (Zulassungsbesitzer M GmbH in D-S), samt Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen BGL-MM 64 (D) zu verantworten, dass, wie am 29.3.2001 um ca. 15.00 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße, nächst dem Parkplatz Zollamt Saalbrücke, in Fahrtrichtung Freilassing fahrend, von Organen der Zollwachabteilung Salzburg - Mobile Überwachung Sal... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung gemäß §39 Abs 1 lit c Z 16 Abfallwirtschaftsgfesetz (AWG), BGBl Nr. 325/1990, idgF iVm Art 7 der Richtlinie 74/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle hat begangen, wer eine notifizierungspflichtige Verbringung (Ausfuhr von Abfällen) vorgenommen und die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die Bewilligung nicht mitgeführt hat (bzw. diese Urkunden nicht vorgewiesen hat). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 30.10.1999 um 14.25 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten Pkw?s in Langkampfen auf der Inntalautobahn A12, bei Km 4,4, in Richtung Innsbruck, die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66,4 km/h überschritten, wobei die vorgeschriebene Messtoleranz berücksichtigt worden sei. Dadurch habe er gegen § 52 lita Z10a StVO verstoßen und wurde über ihn ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 VStG ?Anstiftung und Beihilfe? unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe im Schuldspruch auf eine Tat ist rechtlich nicht denkbar. Wird jemand der Beihi... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als betreibender Gewerbeinhaber zu verantworten, dass am Standort in Salzburg A-straße9, die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Bescheid vom 5.4.1984, Zl. I/2-4485/1984) für eine LKW-Servicewerkstätte samt Abstellplätzen und Waschplatz zumindest von Oktober 1998 bis 10.11.2000 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung bzw Erweiterung betrieben wurde, als dass auf den Grundst... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vorliegende Lagerplatz für Schotter und Baumaterialien nach mehrjährigen Betriebsdauer nicht von vornherein auf eine bestimmte konkrete Bauführung abgestellt war, mehreren unterschiedlichen Baustellen nacheinander gedient hat und auch in Zeiten, in denen keine Bauführung stattfand nach wie vor bestanden hat und war auch ungewiss, dass der Lagerplatz nach Fertigstellung der derzeit aktuellen Baustelle wieder aufgelassen wird, kann n... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat das Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht begangen hat. Indem ihm die Erstbehörde in der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung vorgeworfen hat, ein "Motorfahrrad" gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurden, eingehalten zu haben, wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt, da er nicht ein Motorfahrrad gelenkt hat. Die Er... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.6.1999 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.6.1999 um 08.20 Uhr in Graz unmittelbar nach der Kreuzung der Keplerstraße mit der Neubaugasse auf Höhe des Hauses Keplerstraße Nr. 26 als Lenker des PKW (Taxi) mit dem behördli... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 11 Abs 1 und § 4 Abs 1 lit a StVO nach seinem Einspruch lediglich mitgeteilt, "dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit dem angeführten Aktenzeichen gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt wurde", obwohl der vorangegangene Aktenvermerk die Einstellung nur hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO näher begründet hatte, gilt tatsächlich das gesamte unter der Geschäftszahl ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (noch vor Erlassung des Bescheides erster Instanz) liegt kein strafbarer Tatbestand mehr vor, sodass zugunsten des Beschuldigten das Verfahren einzustellen war. Schlagworte Änderung der Rechtslage, keine Verwaltungsübertretung; Prokurist ist kein vertretungsbefugtes Organ; keine wirksame Bestellung. mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 79 Abs.1 und § 115 Abs.1 Z.2 ASchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der als Arbeitgeber nach dem 1.1.1997 in Arbeitsstätten, in denen er regelmäßig zwischen 101 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt, keinen Arbeitsmediziner bestellt. In gleicher Weise macht sich nach § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 115 Abs.1 Z.2 und § 82 Abs.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Auch im Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 87 Abs.3 BauV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20º und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m nicht für geeignete Schutzvorrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten verhindern, sorgt. Schon aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Benennung einer Person, die die Lenkerauskunft geben kann, sind jene Umstände zu prüfen, ob der Zulassungsbesitzer objektiv davon ausgehen konnte, dass die benannte Person hiezu in der Lage ist. Einstellung. mehr lesen...
Rechtssatz: Weder aus der Anzeige der Wirtschaftskammer noch aus dem gesamten Akteninhalt ist feststellbar, daß der Bw einem konkreten Fahrgast einen bestimmten Fahrtauftrag angeboten hat. Ein diesbezüglicher Sachverhalt ist der Anzeige der Wirtschaftskammer nicht zu entnehmen und auch im angefochtenen Bescheid nicht zum Vorwurf gemacht worden. Daß aber Taxifahrzeuge außerhalb des Standortes "zum Einsatz kamen", bildet keinen strafbaren Tatbestand iSd zitierten Bestimmungen. Allerdings kan... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.8.1998, um 10.25 Uhr bis 10.30 Uhr, in Graz, Schönaugasse gegenüber Nr. 47 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GU-4 EBY außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 2 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 2 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich unabhängig davon um dieselbe Tat, ob diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt (beides ist in gleicher Weise verboten). Mangels Auswechslung der Tat wäre die erstinstanzliche Behörde wie der UVS berechtigt gewesen, diesen
Spruch: von einem "Parken" in ein (lediglich erfolgtes) "Halten" abzuändern. Wurde aber das Verwaltungsstrafverfahren nach § 23 Abs 2 StVO ausdrücklich h... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß nach § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nur der zu bestrafen ist, der die Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 normierten Frist unterläßt. Hingegen ist das Ausüben bzw gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Ein diesbezüglicher Tatbestand fehlt der Gewerbeordnung (vgl. Grabler-St... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie schon im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde bestreitet der Berufungswerber die objektive Tatseite auch in seinem Rechtsmittel nicht. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einem die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wahrenden Verfahren vollständig ermittelt; in der rechtlichen Beurteilung wurde die Tatbestandsmäßigkeit zutreffend angenommen. Der Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde und - im Ergebnis - der rechtlichen Beu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Urfassung des Oö. Polizeistrafgesetzes sah in der Bestimmung des § 3 Abs.4 Z4 vor, daß, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, die Verursachung von Tierlärm eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz darstellt und nach den Bestimmungen des § 10 leg.cit. zu bestrafen ist. In der Novelle LGBl 94/1985 zum Oö. Polizeistrafgesetz wurde die Erwähnung des Tierlärmes als strafbare ungebührliche störende Lärmerregung eliminiert,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs1 lita Oö.ParkGebG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht. Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtra... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße zu verantworten, daß am 29.4.1997 im Betrieb in Wien, P-Straße 1) entgegen Punkt 44 des Bescheides vom 15.12.1993, MBA 21 - BA-2235/93, welcher lautet: "Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkte 44 ("Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sei. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten und dürfen nicht geteilt werden.") und 45 ("Hauptverkehrswege haben jedenfalls in der oben vorgeschriebenen Mindestbre... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Sachverhalte vor: 1.) Er habe als Inhaber der Fa. Nebenjobbörse, J-A-S, Josef B von Februar bis März 1998 mittels einer Aussendung in der steirischen Wochenzeitung die Vermittlung von Nebenjobs aller Art bei Privatpersonen, Firmen und Institutionen angeboten, obwohl jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Gewerbeberechtigung für ein Adressenbüro berechtigt nicht zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung (vgl. VwGH 20. 10. 1968, Zl. 1727/67). Schlagworte Berufungsverfahren Sache
Spruch: Konkretisierung Verfolgungsverjährungsfrist mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Auflage 6 ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH L-L "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristab... mehr lesen...