RS UVS Oberösterreich 1996/02/27 VwSen-270022/3/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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S.a. VwSen-270009/2/Kl/Rd v. 12.10.1994 Rechtssatz

Dem Bw wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das fahrlässige Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung noch aus dem Verfahrensakt (einschließlich der die Verfolgungsverjährung hemmenden Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung) ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wurde und welche dieser - sich aus den konkreten Abgabenvorschriften ergebenden - Pflichten verletzt wurde. Da es sich um ein für die Tatumschreibung wesentliches Sachverhalts- und Tatbestandselement handelt und sich keine Verfolgungshandlung und auch nicht das ergangene Straferkenntnis darauf bezieht, wurde schon aus diesem Grunde eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle wesentlichen Tatbestandselemente bezieht, nicht gesetzt.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Im übrigen wird auf die diesbezügliche Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates (VwSen-270009/2/Kl/Rd vom 12.10.1994) hingewiesen.

Zur Frage des Fristenlaufes wird nochmals erläuternd ausgeführt, daß die Verkürzung dann bewirkt wird, wenn bei Selbstberechnungsabgaben (wie die Gemeinde-Getränkesteuer) die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl. § 33 Finanzstrafgesetz, vgl. W.Doralt-H.G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, II., Manz-Verlag, Seite 183ff).

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG - weil vom Landesgesetz (O.ö. LAO) keine eigene Frist bestimmt ist - beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr.

Diese Frist ist ab Vollendung der Tat, also ab Bewirken der Verkürzung durch die Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt, zu berechnen. Das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung ist ein Erfolgsdelikt (vgl. nunmehr auch die Judikatur des VwGH, zB jüngstes Erk. vom 15.9.1995, 93/17/0250). Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist, ist daher jeweils ab dem Entrichtungs- bzw. Fälligkeitstermin der Abgabe zu berechnen. Unter dem gegebenen Vorwurf eines Zeitraumes bis zum 31.12.1994 (entsprechender Entrichtungstermin vom 10.2.1995) und unter der Annahme eines fortgesetzten Deliktes endete daher diese Frist jedenfalls mit 10.2.1996.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen mangelnder Tatkonkretisierung und sohin eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Schließlich wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 239 Abs.2 lit.b O.ö. LAO bei fahrlässiger Abgabenverkürzung eine Ersatzfreiheitsstrafe "bis zu drei Wochen" vorgesehen ist. In Anwendung des § 16 VStG bedarf die Verhängung der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe - wie im gegenständlichen Straferkenntnis - bei einer den Strafrahmen nicht ausschöpfenden Geldstrafe einer besonderen Begründung, ansonsten ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in keiner Relation und verstößt gegen das gesetzlich eingeräumte Ermessen; sie ist daher rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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