Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.6.1991 um 14,35 Uhr im Naturschutzgebiet "T****tal" Parzelle Nr ****/2 sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen N ***.*** in einer Wiese abseits des Weges abgestellt. Er habe demnach eine Übertretung gemäß §7 Abs2 NÖ Naturschutzgesetz iVm §3 Z20 der Verordnung über Naturschutzgebiete begangen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über den Beschuldigten gemäß §24 Abs1 Z15 NÖ Naturschutzgesetz eine Geld... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Juli 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten F S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 600,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, "in **** K********... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. Mai 1992, 3-*****-91, wurde über die Beschuldigte B O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt (Punkt a) des Straferkenntnisses) und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- (zu Punkt a) des Straferkenntnisses) auferlegt.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17. August 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten A B wegen Übertretung nach §368 Z13 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §368 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 600,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet, er habe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.6.1992, Zl 3-*****-91, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 21. März 1991 um 23,30 Uhr im Ortsgebiet M**** E*********, J**** L***-Gasse, Kreuzung mit der R***** S****-Gasse nach links einbiegend, als Lenker des Fahrzeuges PKW W ***.**3 nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Als Wartepflichtiger durch Einbiegen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M B vorgeworfen, am 6. Jänner 1992 um 22,45 Uhr im Gemeindegebiet G, B ** bei Km 52,750, in Fahrtrichtung G mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten PKW - überholt zu haben, wobei der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch gefährdet und behindert worden sei (Punkt 1), - das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben (Punkt 2), - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben (Punkt 3), - nicht ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) gemäß §74 Abs1 LMG 1975 verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- und von Barauslagen in Höhe von S 400,-- vorgeschrieben. Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, daß er es als nach §9 VStG Verantwortlicher (Vorstand) der H P AG zu verantworten habe, daß diese Gesellschaf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, es als Obmann und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der reg R********************************** mbH mit dem Sitz in K, K*****straße 3, zu verantworten, daß - zumindest am 23.1.1992 das als giftig eingestufte und gekennzeichnete Produkt "ANIDRIDE SOLFOROSA - Schwefeldioxid 1 kg" im Wege der Sebstbedienung abgegeben worden sei, obwohl dies im Hinblick auf die Bestimmung des §32 Abs3 Chemikaliengesetz aus... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-*****-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 1. April 1992, 3-*****-91, wurde über den Beschuldigten im Punkt I.2. wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 18 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet "zumindest am 27. Juni 1991, 13,00 bis 14,00 Uhr, und am 9. Dezember 1991 in G******** ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22. Juni 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten E W wegen Übertretung nach §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) (Nichterfüllung von 14 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen) eine Geldstrafe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 700,-- auferlegt. In diesem Strafbe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten S U wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe : 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 10,50 Uhr auf dem Ar... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24. August 1992, Zl 3-****-92 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §9 Abs7 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er am 7. Juni 1992 in der Zeit von 14,45 Uhr - 15,00 Uhr im Stadtgebiet von N**********, auf dem Parkplatz gegenüber dem Krankenhaus N**********, P********** Straße *, den PKW mit dem behördlichen Kennz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Flugmanöver bereits dem Landeanflug zuzurechnen, so kann von einem Unterschreiten der Mindestflughöhe nicht die Rede sein. Keine Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 23. Mai 1991 gegen 07,00 Uhr in K auf der Sstraße, Höhe Haus Nr 101, Fahrtrichtung Stadtmitte, als Lenker des PKW N ***.**9 die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 16. September 1991 um 20,15 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A ** beim Straßenkilometer 19,139 in Fahrtrichtung Wien die Fahrgeschwindigkeit seines PKW N ***.**6 nicht den gegebenen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Strafbescheid hat die Bezirkshauptmannschaft xx Frau H U einer Übertretung gemäß §74 Abs1 LMG 1975 schuldig erkannt, da sie es zu verantworten habe, daß der Gewerbebetrieb "Firma V******** D**********" am 9.11.1990 die Ware "Zaubersaft" an die Firma Z******* N********* in B****** am *** verkauft und somit entgegen dem Verbot des §9 Abs1 lita und b LMG 1975 in Verkehr gebracht habe, die wegen der Angabe "Produkte zur Vollwerternährung, Zaubersaft" als falsch bezeichnet... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J K das Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird Herrn K zur Last gelegt, er habe am 15. März 1991 von 16,15 Uhr bis 16,40 Uhr in M auf dem Freiheitsplatz nächst Hausnummer 4 den PKW KZ N ******* entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §9 Abs7 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden)... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 28. Juni 1991 gegen 11,40 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A **, Richtungsfahrbahn K********* ca bei km 11,500 auf Höhe der mittleren Abfahrt L************* als Lenker des Kombi Citroen W ***** B 1. ca bei km 11,500 ein überholendes, mehrspuriges Kraftfahrzeug, das beim Überholen bereits den dritten (linken)... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, wenn in dessen
Spruch: dem Berufungswerber eine Hinterziehung der Parkgebühr angelastet wird, in der
Begründung: jedoch nur davon die Rede ist, daß er der in § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG normierten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 29. April 1992, Zl: 3-*****-91, für schuldig, am 16. März 1991, gegen 15,15 Uhr, im Ortsgebiet von H**********, auf der Hauptstraße 16, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen W-*****C 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand 2. nicht die nächste Polizei- oder G... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Ko... mehr lesen...
W****** T******* wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion xx vom 12. August 1992, Zl ********/91, für schuldig befunden am 27.9.1991 von 20,40 Uhr bis 20,50 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Einfahrtsstraße Position Nr 130, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ******B zum Parken abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftskennzeichen "Halten und Parken" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita St... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.01.1993, Zl 3-*****-91, wurden über den Berufungswerber L L wegen Übertretung gemäß §9 VStG, §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z2 GewO 1973, gemäß §366 Abs1 Z2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes der Betrag von S 300,-- vorgeschrie... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen die Berufungswerberin das Straferkenntnis vom 1. Juni 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihr zur Last gelegt, daß sie am 2. Dezember 1990 um ca 15,10 Uhr im Gemeindegebiet von H, *********gebiet, B******straße vor dem Haus Nr 16 1. als Fußgängerin die Fahrbahn der Bundesstraße * vor dem Haus B******straße 16, wo ein Schutzweg nicht vorhanden ist, betreten hat, um sie in Richtung H******-B*****markt zu überqueren, ohne sich vorher vergewissert ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Karl D mit Straferkenntnis vom 23.9.1992, Zl 3-****-92, schuldig, am 25. Juli 1992 von 15,45 bis 16,30 Uhr in T****** auf dem Rathausplatz vor dem Haus Nr *, den LKW mit dem Kennzeichen *******, geparkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angeführten Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Halten verboten - gilt nur für LKW und Anhänger" verboten war und auf dem Beschuldigten die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung ni... mehr lesen...
Die Berufungswerberin J K wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16. März 1992, Zl M** **********Str, der versuchten Einfuhr von Erzeugnissen artengeschützter Tiere entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der geltenden Fassung (Artenschutzgesetz) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe im Gesamtbetrag v... mehr lesen...