Der Berufung soweit sich diese auf die Punkte 2) a) und 2) b) des Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.6.1995, Zl 3-****-95, bezieht, wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesen Punkten gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis vom 7.6.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber schuldig, unter Punkt 2) a) eine Übertretung nach §8 iVm §7 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz und unter Punkt 2) b) eine solche nach §8 iVm §4 Abs2 litb des NÖ Spielautomatengesetzes begangen zu haben.
Gemäß §8 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe (Übertretungen zu Punkt 2) a) und 2) b) jeweils S 500,--) festgesetzt.
In der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Rechtsmittelwerber im Punkt 2) a) zur Last gelegt, daß er als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa E G GesmbH mit dem Sitz in ****, W, Astraße 5, am 22.2.1995 im Kaffeehaus "L" in **** W N, R 2a, einen nicht vom Anwendungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes ausgenommenen bewilligungspflichtigen Spielautomaten der Type Flipper, Marke Williams, betrieben habe, obwohl kein Bewilligungsbescheid nach dem NÖ Spielautomatengesetz am Ort der Aufstellung aufgelegen sei und unter Punkt 2) b), daß dieser Automat nicht mit einer gut sichtbaren Seriennummer ausgestattet gewesen sei.
Ohne näher auf das Vorbringen in der fristgerecht wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung eingehen zu wollen, wird festgestellt:
Gemäß §44 Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§44a Z1 VStG beinhaltete das sogenannte Konkretisierungsgebot.
Demnach ist es rechtlich geboten die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß eine eindeutige Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.
"Unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat" bedeutet demnach, daß es rechtlich geboten ist im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, das Tatverhalten so zu umschreiben, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können muß und er rechtlich davor geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zu Verantwortung gezogen zu werden.
Die Umschreibung des Tatverhaltens zu den Punkten 2) a) und 2) b) im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Gebot der "Notwendigen Konkretisierung" nicht gerecht.
Gemäß §8 Abs1 litb NÖ Spielautomatengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige Spielautomaten ohne Bewilligung aufstellt oder betreibt.
Gemäß §8 Abs1 lith NÖ Spielautomatengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den behördlichen Organen nicht die Überwachung im Sinn des §7 Abs2 leg cit ermöglicht.
Gemäß §7 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz ist unter anderem der Bescheid über die Bewilligung eines Spielautomaten am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und scheint dieses gesetzliche Gebot den Aufsteller von Automaten zu treffen.
Aus der klaren Textierung des §7 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz ergibt sich, daß die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Bescheiden betreffend Bewilligungen von Spielautomaten nur dann gegeben ist, wenn solche Gräte überhaupt bewilligt wurden.
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, daß gegenständliche Gerät, welches im Bescheidspruch als "bewilligungspflichtig" bezeichnet wird, überhaupt genehmigt wurde, sohin überhaupt eine entsprechende Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung vorlag.
Gemäß §4 Abs2 litd des NÖ Spielautomatengesetz ist unter anderen Voraussetzung, daß ein Spielautomat überhaupt bewilligt werden kann, daß er mit einer Seriennummer ausgestattet ist. Das NÖ Spielautomatengesetze enthält aber keine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtung, sofern sich eine solche, nämlich einen Automaten mit einer Seriennummer auszustatten, nicht aus einer Auflage des Bewilligungsbescheides ergeben sollte - diesfalls wäre der entsprechende Auflagenpunkt wörtlich in der Tatumschreibung wiederzugeben - Spielautomaten mit einer Seriennummer auszustatten. Wenn die Berufungsbehörde auch im Rahmen der ihr nach §66 Abs4 AVG zukommenden Befugnisse berechtigt ist, Tatbestandsmerkmale zu ergänzen, steht ihr dieses Recht jedoch nur im Rahmen einer tauglichen Verfolgungshandlung zu.
Darunter wird eine von der Behörde nach außen hin in Erscheinung tretende Amtshandlung verstanden, die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist und bereits all jene Sachverhaltselemente beinhaltet, die zur Individualierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind.
Da nach der Aktenlage eine Verfolgungshandlung, die innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG erfolgt ist, nicht erkennbar ist, durch welche gegenständliches Gerät als bewilligt bezeichnet wird, ist bezüglich der Übertretung zu Punkt 2) a) des angefochtenen Bescheides Verfolgungsverjährung eingetreten und hätte eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen.
Das dem Rechtsmittelwerber unter Punkt 2) b) zur Last gelegte Verhalten bildet keine Verwaltungsübertretung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.