Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Juli 1992, Zl: 3-*****-92, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von viermal S 3.000,--, insgesamt somit S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle vier mal 3 Tage, somit 12 Tage) verhängt. Amgelastet wurde ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des Straferken... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 10521 A/1981; VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwSlg 11894 A/1985; VwGH v. 25.9.1986, Zl. 86/02/0058. Rechtssatz: Keine hinreichende Spruchkonkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 31 Abs. 3 WRG und § 137 Abs. 3 lit. e WRG, wenn bloß festgestellt wurde, daß keine der mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen wurde, der wasserpolizeiliche Auftrag jedoch auf ein stufenweises Sanierungskonzept dergestalt abst... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-HL-92-011 Rechtssatz: War die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig, dann hat die Berufungsbehörde nur das Straferkenntnis aufzuheben, nicht aber auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Juni 1991 um 19,15 Uhr auf der B ** im Ortsgebiet von K************, nächst Haus Nr 23, Fahrtrichtung G*********, mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Oktober 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten S F wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 5.000,-- zuzüglich eines Kostenbeitrages für das Verwaltungsstrafverfahren im Betrag von S 500,-- verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "als Inhaber der Gewerbeberechtigung für Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer gemäß §94 Z12 GewO 1973... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Mai 1992, Zl 3-****-92, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H***************** GesmbH, **** H*********, I********straße 11, wegen Übertretung des §85 Abs3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferk... mehr lesen...
F F wurde mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.2.1992, Zl 3-***-92, schuldig befunden, am 8.2.1992 um 08,56 Uhr im Gemeindegebiet von B******* auf der B *** bei Km 66,2 als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen *******D bei der Fahrt in Richtung W*** schneller als 80 km/h gefahren zu sein und damit eine Verwaltungsübertretung nach §98 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967 begangen zu haben. Mit schriftlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.6.1992,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §15 Abs4 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 31. Dezember 1991 gegen 22,30 Uhr im Gemeindegebiet von O*********** auf der W*******straße (Landeshauptstraße **) beim Straßenkilometer 14,8 in Fahrtrichtung O*********** als Lenkerin des PKW **-*... mehr lesen...
Unter Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.3.1992, Zl 3-****-91, wurde gemäß §8 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz eine Geldstrafe von S 1.200,-- verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz der Betrag von S 120,-- vorgeschrieben. Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 3) lautet folgendermaßen: "Zeit: 4.4.1991 bis 19,45 Uhr Ort: "L** V**** Halle",... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über H R wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von S 200,-- vorgeschrieben. In diesem Straferkenntnis wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 08,20 Uhr in G************** auf dem Areal des Autokinos ... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine taugliche Verfolgungshandlung mangels Außenwirkung, wenn jeglicher Nachweis darüber fehlt, daß dem Beschuldigten die Ausdehnung des Tatvorwurfes durch die im Wege der Amtshilfe ersuchte Behörde auch tatsächlich und in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Nichtnachweisbarkeit der Tat ist anzunehmen, wenn sich der einzige Zeuge schon im erstbehördlichen Verfahren nicht mehr an die erforderlichen Einzelheiten des Sachverhaltes zu erinne... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Berufung explizit auf das Strafausmaß eingeschränkt ist, so kann, wenn sich im Berufungsverfahren herausstellt, daß der Berufungswerber nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat, dieses Straferkenntnis selbst nicht mehr, sondern nur dessen Strafausspruch aufgehoben werden. Allenfalls Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde oder deren Oberbehörde. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 21. November 1991 durch den Jagdreferenten der Bezirkshauptmannschaft xx festgestellt wurde, nächst seinem Anwesen in Z***** *, G*****, in einem ca 10 x 11 m großen Gatter einen Rehbock gehalten, obwohl er für diese Wildtierhaltung keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erlangt hatte. Er habe demnach eine Übertretung gemäß §7 iVm §13 Abs2 NÖ Tierschutzgesetz in der geltenden Fassung be... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bügermeisters der Stadt xx vom 16.12.1991, Zl 14/************* wurde über den Beschuldigten R S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z3 und 4 GewO 1973, BGBl Nr 50/74 idF BGBl Nr 254/89, gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 500,-- vorgeschriebe... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Erstbehörde Frau U K hinsichtlich 13 Übertretungen gemäß §§ 20 iVm 74 Abs5 Z3 LMG 1975 schuldig erkannt und eine Geldstrafe von insgesamt S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 660 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von S 1.100,-- ausgesprochen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß sich der Spruch: des angefochtenen Bescheides lediglich a... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten J O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 22. März 1992 um 08,15 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten L P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 22. März 1992 um 08,10 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte J M wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 22. März 1992 um 10,00 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten L P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 29. März 1992 um 09,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn K J das Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 29. März 1991 gegen 12,45 Uhr als Lenker des PKW * ******B im Gemeindegebiet von K und S auf der A ** in Fahrtrichtung St 1. im Gemeindegebiet von K unmittelbar nach der AGIP-Tankstelle ca auf Höhe des Straßenkilometers 24,400 den PKW N ******3 rechts überholt, obwohl der Lenker dieses Fahrzeuges nicht die Absicht angezeigt habe, nac... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...
Rechtssatz: Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 360 Abs. 2 GewO sind sofort vollstreckbar, d.h. sie bedürfen zu ihrer Umsetzung weder eines förmlichen Vollstreckungsverfahrens noch dürfen diese mittelbar, insbesondere nicht im Wege Verwaltungsstrafverfahrens; umgesetzt werden. Aufhebung eines auf einen gemäß § 360 Abs. 2 GewO ergangenen Bescheid gestützten Straferkenntnisses mangels gesetzlicher Grundlage. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten Leopold P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu hab... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte P S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, daß... mehr lesen...
Dem Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW wurde mit der Anzeige eines im exekutiven Außendienst stehenden Gendarmeriebeamten zur Last gelegt, am 8.9.1991 um 18,11 Uhr auf der B ** im Baustellenbereich P*********brücke ab km 30,541 Richtung R******* fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§52 Z10a StVO) erheblich überschrittenzu haben. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, daß im Baustellenbereich zur Tatzeit nicht gearbeitet wurde. Der ausgeforschte (we... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992, Zl 3-****-91, wurden über die Beschuldigte M L wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben. Der Beschuldigten wird in der Tatumsch... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 7. Jänner 1992, Zl 14******************, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt. Es wird ihm angelastet, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W******* am 27. Mai 1991 um 12,53 Uhr in xx, Hauptplatz, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein u... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. September 1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte M S wegen Übertretung (Übertretungen) nach §370 iVm §367 Z43 der Gewerbeordnung 1973 gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von je nicht erfülltem Auflagenpunkt von S 500,--, insgesamt S 6.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe je nicht erfülltem Auflagenpunkt von 24 Stunden, insgesamt 12 Tage, verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgese... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1992, wurde der Beschuldigte R G wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973, mit einer Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bestraft. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 2.000,--... mehr lesen...