Der Berufungswerberin wurde vorgeworfen, den öffentlichen Anstand durch mehrmaliges Befahren des Zufahrtsweges zu ihrem Wohnhaus mit hoher Geschwindigkeit und immer wieder durch die unbefugte Verwendung der Hupe ihres Pkws, verletzt zu haben. Diese Verhaltensweisen verletzen jedoch keinesfalls den Schutzzweck des § 1 erster Fall LGBl. 158/75 (öffentliche Anstandsverletzung). Ob beim Vorwurf des mutwilligen, länger andauernden Hupens eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter Fall LGBl. 158/75 (ungebührliche Lärmerregung) vorliegt, war nicht näher zu prüfen. Fest steht jedenfalls, daß ein Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, als auch ein unbefugtes Hupen keinesfalls ein Verhalten darstellt, daß nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit im Einklang steht. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind möglicherweise andere Verwaltungsübertretungen, jedoch wird dadurch das Anstandsgefühl eines durchschnittlich empfindenden Menschen nicht berührt.