Rechtssatz: Zunächst war zu prüfen, ob im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 17.10.1994 die ab 1.10.1994 geltende neue Rechtslage (19. StVO Novelle) Anwendung findet oder die Rechtslage zuvor. Nach § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Der diesbezügliche Vergleich der Gesetzesstellen hat erbracht,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 Z3 iVm § 17 Abs.2 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen, die eine Eignung als diätetisches Lebensmittel dartun, vor ihrer Anmeldung beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Verkehr bringt. Nach § 17 Abs.1 LMG sind diätetische Lebensmittel solche von besonderer Beschaffenheit, die für besti... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen die Berufungswerberin folgender Schuldvorwurf erhoben: "Gemäß §4 Abs1 des Rot-Kreuz-Schutzgesetzes, BGBlNr 196/62, ist es verboten, das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen zu verwenden. Die einschlägige Bestimmung des Genfer Abkommens lautet: Artikel 53, 1. Absatz - Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung Rotes Kreuz sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs 4 lit.i WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er zumindest am 11.8.1992 vom Standort seiner ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei in xx, W***** S***** 21, aus, in der Scheidungssache "F*******-F*******", ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt gewesen zu sein, als Parteienvertreter gewerbsmäßig schriftliche Anbringen verfaßt und einschlägige Auskünfte erteilt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß ArtIX Abs4 EGVG 1991 iVm ArtIX Ziffer7 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 1. Dezember 1993, Zl St ****/93/M, wurde über den Berufungswerber in zwei Spruchpunkten jeweils wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967 nach §134 Abs1 leg cit je eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 4 Tage) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wörtlich wie folgt: "Sie haben am 1) 2.6.1993 und 2) am 3.6.1993, in xx, B***********, den Pkw *-****B gelenkt, obw... mehr lesen...
Begründung: Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erstattete die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien am 23.3.1994 Anzeige wegen Verdachtes auf Übertretung der LMKV 1993, weil eine in der S-Filiale in Wien, O-Gasse gezogene, als "Zuckermais" bezeichnete Probe nicht ensprechend den Bestimmungen der LMKV 1993 gekennzeichnet gewesen sei. Die beanstandete Ware habe sich - so heißt es im Begleitschreiben des Marktamtes - in der Obst- und Gemüseabteilung (Selbstbedienung) dies... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der S-gesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 21.2.1994 anläßlich der in der Zeit vom 17.2.1994 bis 13.3.1994 durchgeführten zirkusähnlichen Veranstaltung "Artisten Tiere Attraktionen" in Wien, V-platz, den in ihrer Obhut befindlichen Leopoarden, Elefanten und Pavianen weder art-, rasse- und v... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Obhutübernahme von Tieren iSd §11 Wiener Tierschutz- u Tierhaltegesetz durch den Berufungswerber erfolgt ist, ist zunächst davon auszugehen, daß dieser Begriff jenem der Obsorge iSd §957 ABGB entspricht. Zur Begriffsbestimmung der "Obhutübernahme" kann daher in diesem Zusammenhang auch die zu §957 ABGB ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Wird vom Berufungswerber lediglich das Futter und die Benützung bestimmter Räumlichkeiten zum... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid, Zl 3-****-93, zugestellt am 9. Dezember 1993 an das Arbeitsinspektorat für den *. Aufsichtsbezirk, stellte die Bezirkshauptmannschaft xx das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des §5a Abs4 lita KJBG iVm §30 KJBG gemäß §45 Abs1 Ziff1 VStG 1991 ein. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung damit, es wäre ihr nicht gelungen, den Einwand des Beschuldigten, das Kind W******* K******* hätte keine "Arbei... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Schuldspruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsr Geschäftsführer) der Fa H****** B********** GesmbH in **** H*********, I********straße 11 etabliert, zu verantworten, daß in der Filiale in W*** **., G*****straße 176, wie am 19.2.1992 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wurde, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, bzw Arbeitnehmerschutzverordnung nicht eingehalten wurden, da 1) die Abor... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Werkmeister der prot. Firma "M" mit dem Sitz in Wien, A-straße, am 21.4.1992, gegen den Jugendlichen Alexander M, geboren 1974, mehrmals erhebliche wörtliche Beleidigungen, unter anderem mit dem Ausdruck "er wird mich um d`Erd haun", ausgestoßen. Hiedurch habe er §22 Abs1 in Verbindung mit §30 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes vom 18. Dezember 1987, BGBl Nr 599/1987 ve... mehr lesen...
Gegen den Beschuldigten wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.3.1992 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet, indem ihm vorgeworfen wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *.*. G****** GesmbH mit dem Sitz in **** T******, H*** C****** Platz, zu verantworten, daß über diese Firma am 3.2.1992 im Ortsgebiet von **** E*****, Bezirk W*.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. November 1993, 3-****-93, wurde über den Beschuldigten N****** K*** H***** wegen zweier Übertretungen nach "§366 Abs1 Z3, §74 Abs1 und 2" Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 zwei Geldstrafen zu je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 19. November 1993, Zl St ****/92, erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten der Übertretung des 1. §4 Abs1 lita iVm §99 Abs2 lita StVO, 2. §4 Abs1 litc iVm §99 Abs2 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs2 lita StVO zu Punkt 1 und 2 eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden), weil er am 20.07.1992, um 19.00 Uhr, in **** S********, auf der A4, zwischen Ausfahrt Flughafen und Wiener Stadtgebiet als L... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 3.1.1994, MBA 4/5-S ****/92 S ****/92 wurde über Herrn G****** F********** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N******, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße *, wegen der im Spruch: genannten Übertretungen der Auflagen und Bedingungen der obig näher bezeichneten Bescheide des MBA 4/5 und der im
Spruch: ausreichend konkretisiert angeführten
Norm: ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 1993, Zl 3-*****-93, für schuldig, am 8. April 1993, um 1.30 Uhr, in B************, auf dem Bahnhofsplatz vor dem Haus Nr 6, Richtung A***** P******gasse, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ** ** EG, 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2. ni... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde I. Instanz dem Berufungswerber ua zur Last gelegt, daß er als Arbeitgeber den M**** G**** beauftragt habe, in den Nachtstunden des 1.6.1993 in **** P***********, S**** 8 mit der Strohkranzerzeugungsmaschine Strohkränze zu erzeugen, wodurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt und der Anrainer M****** G*****, **** P***********, S**** 2, in seiner Nachtruhe gestört worden sei. Hiezu wurde gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes iVm §1 l... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 8.10.1992, 92/18/0391; v. 19.4.1994, 94/11/0055; VwSen-220852 v. 11.2.1994. Rechtssatz: In Sachen, die sich auf den Betrieb einer in Filialen gegliederten Unternehmung beziehen, ist hinsichtlich gebotener, jedoch unterlassener Vorsorgehandlungen in der Regel der Sitz der Unternehmensleitung der Tatort, es sei denn, es wurde für den Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt; in diesem Fall ist der Standort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 33 Abs 1 i.V. mit § 34 Abs 1 Stmk Naturschutzgesetz (bei einem im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Wohnhaus hätte anstelle einer Eternitverkleidung eine Holzverschalung angebracht werden müssen) ist nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, wenn diese Auflage vor Erlassung der Berufungsentscheidung mangels Auswirkungen der Bauführung im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk Naturschutzgesetz bescheidmäßig aufgehoben wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich hat die Verständigung über einen stattgefundenen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "sofort"; dies allerdings mit der Einschränkung, daß erst bei gegebener Möglichkeit die Unfallsanzeige erstattet werden muß. Berücksichtigt werden muß dabei, daß der Gesetzgeber - anders als bei einem Unfall mit Personenschaden - den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten insoferne einen Spielra... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.3.1993, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte E K, wegen Übertretung nach §196a Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §368 Z17 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 50,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird der... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn F P gemäß §74 Abs1 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- sowie von Barauslagen in Höhe von S 520,-- ausgesprochen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten mit dem Vorbringen, daß unrichtigerweise als Tatzeitpunkt der 19.9.199... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.5.1993, Zl 3-****-93, wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen nach 1. §§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 lita StVO 1960 2. §§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 litc StVO 1960, sowie 3. §§99 Abs3 litb iVm 4 Abs5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 22. Mä... mehr lesen...
Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgendes zu entnehmen: Mit Strafverfügung vom 14.8.1992 wurde der Beschuldigte wegen zweier am 14.7.1992 begangener Übertretungen nach ArtIX Abs1 Z1 bzw Z2 EGVG bestraft. Aufgrund des zeitgerecht gegen diese Strafverfügung erhobenen Rechtsmittels des Einspruches hat die Behörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem auch die Übertretungs- und Strafnormen entsprechend berichtigt wurden. Auch wurde der Beschuldi... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den nunmehrigen Berufungswerber gestützt auf §137 Abs3 litg WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs1 und 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten ausgesprochen. Zur Last gelegt wurde der Umstand, daß im Zeitraum Juli 1992 bis 15.9.1993 es der Beschuldigte zu verantworten habe, daß auf der Baufläche Nr *** (KG T**... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, Zl 3-*****-92, für schuldig, am 29. Mai 1992, um 20,40 Uhr, im Ortsgebiet von P*************, W********, nächst dem Haus Nr 2, in Fahrtrichtung R************, als Lenker des PKWS, mit dem amtlichen Kennzeichen, ** ** **, 1 Entgegen dem angebrachten Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" in die Weingasse eingefahren zu sein und 2 die Einbahnstraße in der unzulässigen Fahrtrichtung befah... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber zur Zl 3-*****-92 das mit 19.11.1992 datierte Straferkenntnis erlassen. Es wird ihm darin zur Last gelegt, er habe am 20. September 1992 um 12,00 Uhr, im Ortsgebiet von G***-E********* auf dem J**** R**********, nächst der Kreuzung W*********** in Richtung B*******, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W *** ** gelenkt, obwohl dies aufgrund des angebrachten Vorschriftzeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 22. Dezember 1993, Zl St ***/91, wurde der Beschuldigte der Übertretung 1. des §20 Abs2 StVO 2. des §16 Abs1 litd StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO zu Pkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) zu Pkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 20.02.1991 um 11,20 Uhr in xx-K********, K********** Straße Nr ***... mehr lesen...