TE UVS Niederösterreich 1996/04/10 Senat-ZT-95-028

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Veröffentlicht am 10.04.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Punkt 1 des Straferkenntnisses aufgehoben und gemäß §45 Abs1 Z1 VStG die Einstellung des Verfahrens verfügt. Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und dieser Punkt vollinhaltlich bestätigt. Der Kostenbeitrag für das Verfahrens I. Instanz beträgt daher S 80,--.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, S 160,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.8.1994 gegen 11.15 Uhr auf der B *** nächst Strkm 91,530 das durch Kennzeichen bezeichnete Fahrzeug gelenkt und

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die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenutzern, die sich auf den Vorrang einzustellen hatten, nicht rechtzeitig angezeigt (Punkt 1),

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das Einbiegen nach links in einen Güterweg beabsichtigt, ohne sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet zu haben (Punkt 2).

 

Hiefür wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 22 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und bestritt die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach den Angaben des Unfallbeteiligten D hat der Beschuldigte ca 50 m vor dem Abbiegemanöver den linken Blinker eingeschaltet. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Einschaltens des Blinkers ist aber nicht nur die Entfernung zum Abbiegemanöver, sondern auch die vom Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich. Hierüber liegen nur die Angaben des Beschuldigten selbst vor, wonach dieser bezüglich ca 20 bis 30 km/h gefahren ist. Bei einer derartig niedrigen Geschwindigkeit müßte für eine Strecke von 50 m ausreichende Zeit bleiben, damit sich andere Verkehrsteilnehmer auf den Vorgang einstellen können. Damit kann die unter Punkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen angesehen werden und war deshalb die Einstellung zu verfügen.

 

Hingegen ist nach den Angaben des Unfallbeteiligten D unzweifelhaft ersichtlich, daß sich der Beschuldigte nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat, sondern - trotz eingeschaltetem Blinker - weiterhin auf dem rechten Fahrbahnrand fuhr. Die unter Punkt 2 vorgeworfene Übertretung kann daher als erwiesen angesehen werden und war daher von dem Berufungswerber beantragten Zeugeneinvernahme abzusehen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil das Interesse, daß sich Fahrzeugnehmer im Interesse der Sicherheit des Abbiegemanövers zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen haben, verletzt wurde. Erschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit. Zu berücksichtigen sind folgende persönliche Verhältnisse:

Nettoeinkommen S 12.000,-- monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, die sich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens bewegt, durchaus angemessen und keineswegs überhöht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

Gemäß §51e VStG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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