Das Magistratische Bezirksamt für den xx Bezirk in W erkannte Herrn Mag V W mit Straferkenntnis vom 5.9.1991 zu Zl xx schuldig, am 3.2.1991 um 14,15 Uhr in xx G, Bezirk xx, Niederösterreich, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes mit einem Paragleiter auf der Kuhheide, unterhalb der N-Hütte, gestartet, durch das Gelände bedingt bis zu 10 m vom Boden abgehoben und nach einer Flugstrecke von mindestens 200 m im Tal unterhalb der Hochstraße gelandet zu sein, dadurch einen Abflug und eine Land... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn durch Erlaß des BMfV über Paragleiter ausgeführt wurde, daß Abflüge mit Paragleitern ohne Außenabflugbewilligung zu dulden und Landungen nach §10 Abs1 litc Luffahrtgesetz für Paragleiter bewilligungsfrei seien, und der Beschuldigte diesen Erlaß kannte und mit der einschlägigen Gesetzesmaterie aktenkundigerweise vertraut war, so hat er die Grenzen der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht überschritten. Eine eventuelle rechtswidrige Interpretation des BMfV konnte er als jur... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1991, Zl /Gu, eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, sowie ein Kostenbeitrag von S 300,-- und S 350,-- als Ersatz der Barauslagen wegen Übertretung des §7 Abs1 litc des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl Nr 87/1975, verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe als nach außen Berufener (§9 VStG) der Fa S, xx N, zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Lebensmitteli... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zeitpunkt der Auslieferung der "Supereier" von der Firma A an die Firma B am 2.3.1990 war der Tatzeitpunkt, da bereits ab diesem Zeitpunkt die Ware den Verfügungsbereich der Firma A verließ. Es war daher nicht richtig, daß die Firma A unter Angabe des Tatzeitpunktes 27.3.1990 (dem Datum, wo die Lebensmittelinspektoren die Probe gezogen haben) nach §8 litf LMG bestraft wurde. Die genaue Festlegung des Lieferzeitpunktes im
Spruch: durch eine Spruchabänderung war wegen der be... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn B R mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1991 zu Zl xx schuldig, am 20. Oktober 1990 um 12,35 Uhr im Ortsgebiet xx, xxwiese, unmittelbar nach der Zufahrt von der xx Straße, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W xx gelenkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel (ausgenommen Anrainer) verboten war und die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung auf ihn nicht anwend... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbotszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" schließt nicht aus, daß auch Besucher und Angestellte eines Anrainers zu jenem Personenkreis gezählt werden können, dem die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugute kommt. Der Berufungswerber ist als Sohn der Grundstückseigentümer zumindest einem sonstigen Besucher gleichzusetzen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Nichteinholung einer Bewilligung für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung ist neben der Bestrafung nach § 22 Abs1 Z1 lit.c (i.V.m. § 16 Abs.3) AÜG nicht auch noch gesondert strafbar nach den Tatbeständen gemäß § 22 Abs1 Z1 lit.a i.V.m. § 11 Abs2 und § 8 Abs2 AÜG. Abweisung der Berufung bezüglich des Tatbestandes der konsenslosen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung; Stattgebung hinsichtlich der beiden weiteren Tatbestände. Die F.T. GesmbH. ha... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 44a lit a VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der
Spruch: geeignet ist, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Aufhebung eines Bescheides betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage durch den Verwaltungsgerichtshof tritt die Verwaltungsrechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die in dieser Regelung normierte "ex tunc-Wirkung" hat zur Folge, daß der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefocht... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn H T mit Straferkenntnis vom 7. Juni 1991 zu Zl xx schuldig, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen W xx am 17. Oktober 1990 um 02,00 Uhr in V auf der Ax ca 300 m nach der Ax bei seiner Fahrt in Richtung Norden 1) das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, zu haben und 2) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Ve... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx hat den Beschuldigten J S mit Straferkenntnis vom 21.10.1991, Zl xx, wegen der Ausübung des konzessionierten Immoblienmaklergewerbes gemäß §259 Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) im Zeitraum vom 2.5.1991 bis 3.8.1991 im Standort xx, xx 61, mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) bestraft. Als Strafnorm wurde in diesem Straferkenntnis die Bestimmung des §366 Abs1 lit2 GewO 1973 zitiert. In der dagegen erhobene... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine GesmbH wird erst mit Eintragung im Firmenbuch rechtlich existent. Daher kann ein Zeitungsinserat 5 Tage vor der Eintragung nicht dieser später eingetragenen Gesellschaft zugerechnet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt eine Gesetzesbestimmung, die als Grundlage bzw. Anknüpfungspunkt für eine Strafnorm dient, nach der Verkehrsauffassung auch eine nicht pönalisierte Betrachtungsweise zu, dann kann auf Grund des im Strafrecht herrschenden besonderen Vertrauensschutzes der vom Beschuldigten glaubhaft dargetane Rechtsirrtum einen Schuldausschließungsgrund bilden. Verfassungs-(Art.6 Abs.2 EMRK-)konforme Interpretation des nicht unter dem Vorbehalt der Republik Österreich stehenden AuslBG verbi... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.4.1991, Zl -91, wurde über die Beschuldigte M N wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z4, zweite Alternative Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Ihr wurde als gewerberechtliche Geschäftsführerin der L N GesmbH & Co KG angelastet, daß am 15.2.1991 um 15,30 Uhr die genehmigte Betriebsanlage (Wartungshalle, Holzlagerplatz und Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind eine Wartungshalle, ein Holzlagerplatz und ein Abstellplatz für LKW bereits gewerbebehördlich genehmigt, so führt das Abstellen eines alten LKWs und zweier alter LKW-Kräne sowie das Ablagern von ca 50 Stück alten LKW-Reifen auf einer zweifachen je 10 cm dicken Asphaltdecke zu keiner Änderung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung, da diese Betriebsführung keine neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn A W eine Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Kostentragung in Höhe von S 6.000,-- ausgesprochen. Nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz habe er es als der nach §9 VStG Verantwortliche zu vertreten, daß die A W Gesellschaft mbH am 25. Februar 1991 auf den Parzellen Nr x, y und z (alle KG T) entgegen der mit Bescheid der Bezirks... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S das Straferkenntnis vom 18. September 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 7. Dezember 1990 um 15,45 Uhr als Lenker des Pkw KZ N xx im Gemeindegebiet S auf der Bundesstraße x bei Kilometer 26,4 in Fahrtrichtung W 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt; 2) eine am Tatort befindliche S... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer chronisch produktiven paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidet, ist er nicht in der Lage, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln und ist das Verfahren wegen Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wegen Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. mehr lesen...
Am 20. November 1991 wurde sowohl Herrn H L als auch dem Landesarbeitsamt Niederösterreich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5. November 1991, Zl xx, zugestellt, welcher folgenden Wortlaut hat: "BESCHEID" Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird gemäß §45 Abs1 lita VStG abgesehen, da Sie diese Übertretung nicht begangen haben. Begründung: Das Arbeitsamt xx hat am 19. Juli 1991 unter der AZ xx a... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird nur von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG abgesehen und entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung keine Einstellung des Strafverfahrens verfügt, ist die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides gesetzlich nicht gedeckt. Für das bloße Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens ist ein bescheidmäßiger Ausspruch nicht vorgesehen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau M Z das Straferkenntnis vom 15. Mai 1991, Zlen xx und xy, erlassen. Darin wurde ihr zur Last gelegt, sie sei am 15. März 1991 gegen 23,45 Uhr als Lenkerin des PKW KZ N xx auf der B xx im Ortsgebiet von Z bei Strkm 48,95 auf Höhe des Raiffeisenlagerhauses aus Richtung G kommend mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen 1) ihr Fahrzeug sofort anzuhalten und 2) vom Unfall die nächste Gen... mehr lesen...
Rechtssatz: Schimpfen in einem Gastlokal erfüllt nur dann den Tatbestand des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG, wenn damit bei anderen Ärgernis, das ist die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und des Schändlichen, hervorgerufen wird. Verfahrenseinstellung wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit. mehr lesen...
Begründung: In der Berufung wird unter anderem vorgebracht, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes die Filialleiterin W zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Frau W habe ihrer Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde vom 11.4.1990 nachweislich zugestimmt. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde eine Kopie der Bestellungsurkunde vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen: Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat - etwa in Form... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Nachweis einer konzessionspflichtigen Tätigkeit mangels Erfüllung der Merkmale des Gewerbes. Inhalt und Umfang der Konzession zur Überlassung von Arbeitskräften können hilfsweise - jedoch eingeschränkt infolge des Zweckes der Regelung als Dienstnehmerschutzvorschrift - nach dem AÜG ermittelt werden. Keine Aufnahme der Strafverfolgung durch den UVS wegen des Verdachtes einer anderen Übertretung der Gewerbeordnung - hier: unbefugte Ausübung eines Anmeldungsgewerbes, insbeson... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Februar 1991 wurde Herr Dkfm xx als der für die xx GesmbH nach §9 VStG Verantwortliche mit einem Betrag von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) bestraft, weil durch die xx Gesellschaft mbH am 22. November 1990 von der xx Tankstelle in xx ohne die gemäß §32 Abs4 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einleitung in den öffentlichen Kanal der xxgemeinde xx (Waschwässer aus der Waschhalle) vorgenommen wurde... mehr lesen...
Beachte Weiterer analoger Fall BN-91-048 Rechtssatz: Für die einer gemäß §32 Abs4 WRG bewilligungspflichtigen Einleitung von Waschwässer in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter) ist nicht der Tankstellenerrichter, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich. Die Vornahme einer gemäß §32 Abs4 WRG bewilligungspflichtigen Einleitung in die öffentliche Kanalisation ist jener Person zuzurechnen, die diese Einleitung tatsächlich vornimmt beziehungsweise vornehmen läßt.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8. April 1991 wurde Herr Ing xx als der nach §9 VStG für die xx AG Verantwortliche wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft, weil von der in xx an der xx Straße gelegenen xxtankstelle die Oberflächenwässer aus dem Tankstellen- und Zufahrtsbereich ohne der erforderlichen Bewilligung teilweise im südlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 2) und teilweise im nördlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 3) zur Versickerung gebracht wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Für konsenslose Versickerung von Oberflächenwässer im Bereich einer Tankstelle ist nicht der Errichter der Tankstelle, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich. Nach §9 VStG wurde dem Vertreter der Tankstellenerrichtungsfirma vorgeworfen, daß durch die Tankstellenfirma die im Bereich der Tankstelle sowie deren Zufahrt anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht zur Versickerung gebracht wurden und somit ... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.12.1990 gegen Herrn V, Hausverwalter, 1969 geboren, wohnhaft in Wien 10, laut Meldeauskunft dort aufrecht gemeldet wurde Herr V, wohnhaft in Wien 10, zur Rechtfertigung durch das Magistratische Bezirksamt für den 17. Bezirk aufgefordert. Zur Vernehmung am 22.1.1991 erschien Herr V, Vorstandsvorsitzender einer AG, geboren 1949, wohnhaft in Wien 10, und wurde nach Vorhalt der oben angeführen Anzeige als Beschuldigter ... mehr lesen...