Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 13. September 1991 Ort: **** L*****, P***berg ** Fahrzeug: PKW *********0 Tatbeschreibung Als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen S********0 nicht abgemeldet, obwohl sein dauernder Standort im März 1991 von **** B***** Nr **4 nach **** L*****, P***berg Nr **, somit in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktober 1992 wurde über den Beschuldigten H B wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einführungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 500,-- festgelegt. Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktobe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt. Die Tat... mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat aufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3- -92, sowie aufgrund der per Telefax fristgerecht eingebrachten Berufung der L G vom 9.3.1992 folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der vorliegenden Berufungsentscheidung zugrundegelegt: Die Berufungswerberin L G war seitens des Bezirkspolizeikommissariates yy mit Schreiben vom 20.11.1991 aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit de... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23. September 1992, Zl 3- -92, wurde über den Beschuldigten S A wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, begangen dadurch, daß er im Standort P, Hstraße , an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht und somit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nur im Rahmen des konzessionierten Gastgewerbes zulässig sei, somit das konzessionierte Gastgewerbe betrieben habe, obwohl er nicht im Besitz einer Konzession für die Au... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1992, Zl 3- -91, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der yy BaugesmbH zu vertreten habe, daß die yy BaugesmbH am 17.9.1991 in B , gasse 10, bei der Höheren Frauenberufsfortbildungsschule an der Fassade des Schulgebäudes Maler- und Anstreicherarbeiten durchgeführt hätte, obwohl die yy BaugesmbH nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Maler ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.6.1992, Zl 3- -91, wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach §5 Z2 iVm §189 Abs1 Z2 bis 4 und §366 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1973, gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 iVm §366 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß §64 Abs2 des Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, wenn in der Niederschrift kein Hinweis darauf, zu welchem sachverhaltsbezogenen Tatvorwurf die Einvernahme des Berufungswerbers erfolgte, enthalten ist bzw. diese Vernehmung nicht von der ersuchten Behörde selbst, sondern lediglich von deren Hilfsorgan durchgeführt wurde. Keine Spruchkorrektur durch den UVS, wenn zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Läßt sich die Identität der widerrechtlich beschäftigten Auslän... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.7.1991 um 18,15 Uhr im Gemeindegebiet von xx nächst der Grundstücksnummer 672 im Naturschutzgebiet " tal" das Fahrzeug Kombi , abgestellt. Er habe demnach eine Übertretung gemäß §24 Abs1 Z15 NÖ Naturschutzgesetz, §3 Z20 NÖ Naturschutzgesetzverordnung (richtig wohl Verordnung über die Naturschutzgebiete) begangen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über den Beschuldigten gemäß §24 Abs1 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.9.1991 um 14,50 Uhr im Gemeindegebiet von xx im Bereich der bachmündung neben dem Weg im Naturschutzgebiet " tal" das Kraftfahrzeug Kombi W , abgestellt. Er habe demnach eine Übertretung gemäß §24 Abs1 Z15 iVm §7 Abs2 des NÖ Naturschutzgesetzes und §3 Z20 der Verordnung über Naturschutzgebiete LGBl 5500/13-17 begangen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über den Beschuldigten gemäß §... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Dezember 1991, x, wurden über den Beschuldigten K K wegen Übertretung der Bestimmungen des §366 Abs1 Z4 erster und zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 Geldstrafen von S 20.000,-- (Punkt a)) und S 5.000,-- (Punkt b)) (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v 15.10.1987, Zl 87/02/0071. Rechtssatz: Einstellung des Berufungsverfahrens, wenn die Zeugen der Tat von der Erstbehörde derart spät - nämlich nach neun Monaten - einvernommen wurden, daß sich diese schon im erstbehördlichen Verfahren an die Vorgänge nur mehr dunkel erinnern konnten und stattdessen auf die - auch erst einen Monat nach der Tat verfaßte - Anzeige verweisen mußten. Eine derartige Verweisung ist aber im Berufungsverfahren vor dem UVS aufgrund de... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde Herr W B zweier Übertretungen des Forstgesetzes 1975 schuldig erkannt, mit gegenständlicher Berufungsentscheidung wird lediglich über die Berufung hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses abgesprochen. Hinsichtlich des Deliktes 1 ist aufgrund der verhängten Strafhöhe (verhängt wurde diesbezüglich eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe) eine Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im L... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.5.1991 im Gemeindegebiet von xx in dem zum Naturschutzgebiet erklärten " tal" auf einer Wiese das Kraftfahrzeug Kombi W , abgestellt. Er habe demnach eine Übertretung gemäß §24 Abs1 Z15 NÖ Naturschutzgesetz, §3 Z20 Naturschutzverordnung (richtig wohl Verordnung über die Naturschutzgebiete) begangen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über den Beschuldigten gemäß §24 Abs1 NÖ Naturschutzg... mehr lesen...
Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer eines PKW sein Fahrzeug einer dem Namen nach näher bezeichneten Person zum Lenken überlassen. Diese hat es zu einer im Spruch: konkret angegebenen Zeit in xx im öffentlichen Verkehr gelenkt und dabei infolge einer defekten Auspuffanlage übermäßigen Lärm verursacht. Bei einer Verkehrskontrolle konnte der Lenker keinen Führerschein vorweisen und hat dies damit erklärt, daß ihm "der Führerschein vor drei Jahren in Wien gestohlen" wurde. Der Zulassu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3- -92, wurde über Herrn H S in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Betriebes Hotel- Restaurant in **** St******** am S********, N******* 70, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 51.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 51 Tage) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt 17 Fällen bei den im Spruch: der Strafbehörde erster Instanz namentlich angeführten jugendlichen Arbeitneh... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit. 9.9.1991 um 9,45 Uhr Ort: Ortsgebiet von xx, auf der Ggasse nächst Haus Nr 8, Richtung Bstraße Fahrzeug: LKW N-******* Tatbeschreibung: 1) Das KFZ gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgem. Gebrauch das Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem § 97/5 StVO die B... mehr lesen...
Mit einer Anzeige einer Privatperson wurde dem Beschuldigten als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten KFZ zur Last gelegt, am 13.11.1991 um 18,23 Uhr auf der Autobahn A , Richtungsfahrbahn L , ca 500 m vor der Ausfahrt B den Anzeiger rechts überholend, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten zu haben. Der Angezeigte wurde, nachdem er einem Beschuldigten-Ladungsbescheid nicht nachgekommen war, ohne weitere Anhöru... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn K S das Straferkenntnis vom 21. November 1991, 3- -91, erlassen. Darin wird Herrn S zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKW ******** am 10. März 1991 um 09,42 Uhr in S auf der B * nächst km 24,6 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt. Aus diesem Grunde hat die Behörde gemäß §16 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als im Sinne des §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A H GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. und 3. April 1991 in P und H und am 12. Juni 1991 in den Gemeinden S, K und F mit freien Mitarbeitern eine Werbeaktion für den Verein "Österreichische R, Landesgruppe NÖ" durchgeführt habe, wobei sich die geworbenen Fördermitglieder in der Beitrittserklärung verpflichtet... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl -91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 102 Abs5 KFG 1967, 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 45 Abs4 KFG 1967 und 3. in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) wegen Übertretung der §§ 99 Abs3 lita, 24 Abs1 lita StVO 1960. Im Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Sammlung und Abfuhr der Altstoffe aus Haushalten istnicht Aufgabe der Gemeinde, sondern diese sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Sammelbehältern bzw. Sammelstellen zu transportieren (Bringsystem); nur für Hausabfälle (und sperrige Abfälle) gilt dasHolsystem. Grundstückseigentümer hat nicht zu prüfen, ob die von ihm überbrachten Altstoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. In bezug auf Altstoffe kann keine Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs.... mehr lesen...