Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn B R mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1991 zu Zl xx schuldig, am 20. Oktober 1990 um 12,35 Uhr im Ortsgebiet xx, xxwiese, unmittelbar nach der Zufahrt von der xx Straße, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W xx gelenkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel (ausgenommen Anrainer) verboten war und die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung auf ihn nicht anwendbar gewesen wäre und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §52a Z1 StVO 1960 begangen zu haben.
Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von S 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Kostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben. Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung beantragte der Einschreiter den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Seine Rechtsrüge stützt der Beschuldigte im wesentlichen darauf, daß er, weil sein Vater Dipl Ing A R Eigentümer der Liegenschaft - xxwiese xx - sei, zum begünstigten Personenkreis, für welchen die Ausnahmeregelung des Anrainerverkehres Geltung habe, gehöre. Als Zweck seiner Fahrt gab der Rechtsmittelwerber an, beabsichtigt zu haben, seinem Vater bei Gartenarbeiten auf dem in Rede stehenden Grundstück zu helfen.
Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragt in ihrem Schriftsatz vom 20. August 1991 die Bestätigung des gegenständlichen Straferkenntnisses.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug vom 18. März 1992 ergibt sich zunächst, daß im B-Blatt des Grundbuches xx, Einlagezahl xx, Herr Dipl Ing A R und Frau E R als je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes - xxwiese xx - xx, aufgrund des Kaufvertrages vom 13. August 1982, eingetragen sind. Daraus und dem weiteren Akteninhalt ist fallbezogen abzuleiten, daß das in Rede stehende Grundstück zum hier interessierenden Zeitpunkt (20. Oktober 1990) im Eigentum der Eltern des Beschuldigten gestanden ist. Aus dem Ort der Beanstandung, der Tatsache, daß der Berufungswerber den PKW seines Vaters lenkte und seiner diesbezüglich glaubwürdigen Rechtfertigung resultiert ferner, daß er auch tatsächlich zum elterlichen Grundstück unterwegs gewesen ist.
Die angebotene Einvernahme des Zeugen Dipl Ing A R war daher entbehrlich.
In rechtlicher Hinsicht ist demnach, wie folgt, auszuführen:
Der Berufung des Rechtsmittelwerbers kommt Berechtigung zu. Dies vor allem deshalb, weil nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Entscheidung vom 19.11.1982 zu 02/2695/80) die Aufschrift "Zufahrt für Anrainer gestattet" auf einer Zusatztafel zum allgemeinen Fahrverbot gemäß §52 lita Z1 StVO nicht ausschließt, daß auch Besucher und Angestellte eines Anrainers zum Personenkreis, dem die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugute kommt, gezählt werden können.
Somit erhellt, daß der Einschreiter zweifellos als Normadressat obiger Befreiungsbestimmung, weil er als Sohn der Grundstückseigentümer zumindest einem sonstigen Besucher gleichzusetzen ist, anzusehen war.
Der restriktiven Auslegung des Begriffes Anrainer durch die Erstbehörde, daß unter Anrainer nur derjenige zu verstehen sei, der selbst eine Liegenschaft im Bereich eines Straßenzuges besitze, für welchen die Ausnahmeregelung für den Anrainerverkehr gelte, konnte im Lichte der oben wiedergegebenen und somit herrschenden Interpretation des genannten Gerichtshofes öffentlichen Rechts nicht zum Durchbruch verholfen werden.
Da sohin der angefochtene Bescheid hinsichtlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.