TE UVS Niederösterreich 1992/03/30 Senat-WM-91-047

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Gem §45 Abs1 Z3 VStG 1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Der Magistrat der Stadt xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1991, Zl             /Gu, eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, sowie ein Kostenbeitrag von S 300,-- und S 350,-- als Ersatz der Barauslagen wegen Übertretung des §7 Abs1 litc des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl Nr 87/1975, verhängt.

 

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe als nach außen Berufener (§9 VStG) der Fa S, xx   N, zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Lebensmittelinspektoren der Bezirkshauptmannschaft xx am 27.3.1990 die genannte Firma das Lebensmittel "Superei" importierte und an die Firma Bäckerei H, xx   R, lieferte, welches gem amtlichen Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung xx vom 20.7.1990, U-Zl          aufgrund der Größe der Verpackung zur Irreführung des Konsumenten über seinen Inhalt geeignet sei und sohin als falsch (§8 litf des Lebensmittelgesetzes) bezeichnet zu beurteilen sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Entscheidung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war gemäß §51e Abs1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Nach §44a Z1 VStG 1991 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof (siehe Entscheidung vom 15.4.1985, 83/10/0162) mehrfach ausgesprochen hat, gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat (Handlung und Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Die Umschreibung der dem Täter vorgeworfenen Tat muß im Spruch jedenfalls so konkret erfolgen, daß gegen den Tatvorwurf taugliche Beweismittel, das heißt solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf die in Strafverfolgung gezogene Fakten bezieht, vorgebracht werden können. Ferner muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Zu dieser, aus den eben genannten Gründen notwendigen Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat, gehört jedenfalls auch die Feststellung des genauen Tatzeitpunktes.

 

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis ist der 27.3.1990 als jener Zeitpunkt angegeben, an dem die Lebensmittelinspektoren der Bezirkshauptmannschaft xx die Probe gezogen haben. Bei diesem Zeitpunkt handelt es sich jedoch nicht um den Tatzeitpunkt. Im gegenständlichen Fall war Tatzeitpunkt der Zeitpunkt der Auslieferung der "Supereier" von der Firma S, N, an die Firma H, R (laut Rechnung der 2. März 1990), da bereits ab diesem Zeitpunkt die Ware den "Verfügungsbereich" der Fa S verließ.

 

Die genaue Festlegung dieses Lieferzeitpunktes wäre daher für eine konkrete Umschreibung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tat notwendig gewesen.

 

Nach Verstreichen der gem §74 Abs6 Lebensmittelgesetz 1975 zur Verfolgung von derartigen Delikten zustehenden Frist von einem Jahr ist eine Korrektur des Spruchs hinsichlich dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales (Zeit) im Rahmen des §66 Abs4 AVG 1991 nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr möglich.

 

Da bereits an der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war auf gem §51e Abs1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis mußte daher aus den oben angeführten Gründen behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt werden. Eine Prüfung des Straferkenntnisses in der Sache selbst und der Berufungsausführungen war daher nicht möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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