TE UVS Niederösterreich 1991/09/25 Senat-BN-91-010

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, hinsichtlich der Delikte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses (Versickerung der beim Tankstellen- und Zufahrtsbereich anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht im südlichen und nördlichen Bereich der Zufahrt zur Tankstelle) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfange aufgehoben.

 

Gem §45 Abs1 litb des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Delikte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8. April 1991 wurde Herr Ing xx als der nach §9 VStG für die xx AG Verantwortliche wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft, weil von der in xx an der xx Straße gelegenen xxtankstelle die Oberflächenwässer aus dem Tankstellen- und Zufahrtsbereich ohne der erforderlichen Bewilligung teilweise im südlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 2) und teilweise im nördlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 3) zur Versickerung gebracht wurden. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten und wird vorgebracht, daß die xx AG lediglich die Errichtung der Tankstelle vorgenommen habe, der Betrieb durch einen selbständigen Pächter aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung vorgenommen werde. Überdies wurde die Bewilligungspflicht für die zur Last gelegten Handlungen bestritten. Desweiteren wurde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Begründung behauptet, daß der angefochtene Bescheid keine korrekte Tatumschreibung in zeitlicher Hinsicht beinhalte, zumal das zur Last gelegte Delikt ein Dauerdelikt sei.

 

Aus den genannten Gründen wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß §32 Abs1 WRG 1959 idF BGBl Nr 252/1990 bedürfen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, der wasserrechtlichen Bewilligung. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Abs2 litc leg cit bedürfen jedenfalls solche Maßnahmen der Bewilligung gemäß Abs1, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

Mit gegenständlichem Straferkenntnis wird hinsichtlich der Delikte 2 und 3 Herrn Ing xx vorgeworfen, daß er es nach §9 VStG zu verantworten habe, daß durch die xx AG die im Bereich der Tankstelle sowie deren Zufahrt anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht teilweise im südlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 2) und teilweise im nördlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 3) zur Versickerung gebracht und somit eine Einwirkung auf Gewässer ohne die hiefür erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden.

 

In der dagegen erhobenen Berufung wird zunächst vorgebracht, daß die xx AG lediglich die Tankstellenanlage errichtet habe, der Betrieb und somit die von der Strafbehörde behauptete Einwirkung auf Gewässer jedoch von einem Pächter im eigenen Namen aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung bewirkt werde. Diese Behauptung wurde von der Berufungsbehörde überprüft und festgestellt, daß im Deliktszeitpunkt gegenständliche Tankstelle von Herrn xy (whft in xy) selbständig betrieben wurde.

Aufgrund dieses Sachverhaltes war durch die Berufungsbehörde zunächst die Frage zu beantworten, ob die von der Verwaltungsstrafbehörde I Instanz zur Last gelegte Übertretung des §32 WRG 1959 der xx AG oder dem selbständigen Pächter zuzurechnen ist. Die Delikte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses werfen dem Beschuldigten die Versickerung von Oberflächenwässern vor. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist dieses Verhalten (unabhängig von der Frage, ob es eine Verwaltungsübertretung darstellt) jener Person zuzurechnen, die diese Versickerung tatsächlich vornimmt bzw hierüber entscheidungsbefugt ist.

 

Aufgrund dieser Überlegung gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die zur Last gelegten konsenslosen Versickerungen tatsächlich nicht von der xx AG als Anlagenerrichter vorgenommen wurden, sondern von dem die Tankstelle im eigenen Namen betreibenden Pächter.

 

Es ist daher davon auszugehen, daß die xx AG die ihr zur Last gelegten Versickerungen von Oberflächenwässern im Tankstellenbereich nicht begangen hat, somit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn Ing xx gem §9 VStG nicht zum Tragen kommt.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG abgesehen werden, da das Erfordernis der Bescheidbehebung aus der Aktenlage ersichtlich war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hingewiesen wird noch darauf, daß die Entscheidung hinsichtlich des Deliktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (Ableitung der Waschwässer aus der Bürstenwaschanlage nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der xxgemeinde xx) gemäß §51c VStG (Geldstrafe nicht über S 10.000,--) in die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ fällt und diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung ergehen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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