RS UVS Oberösterreich 1991/11/18 VwSen-100147/9/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Rechtssatz

Schimpfen in einem Gastlokal erfüllt nur dann den Tatbestand des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG, wenn damit bei anderen Ärgernis, das ist die lebhafte Empfindung  des Unerlaubten und des Schändlichen, hervorgerufen wird.

Verfahrenseinstellung wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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