Schimpfen in einem Gastlokal erfüllt nur dann den Tatbestand des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG, wenn damit bei anderen Ärgernis, das ist die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und des Schändlichen, hervorgerufen wird.
Verfahrenseinstellung wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit.