Wird nur von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG abgesehen und entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung keine Einstellung des Strafverfahrens verfügt, ist die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides gesetzlich nicht gedeckt. Für das bloße Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens ist ein bescheidmäßiger Ausspruch nicht vorgesehen.