TE UVS Niederösterreich 1992/01/07 Senat-KO-91-075

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Veröffentlicht am 07.01.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §45 Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Text

Am 20. November 1991 wurde sowohl Herrn H L als auch dem Landesarbeitsamt Niederösterreich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5. November 1991, Zl xx, zugestellt, welcher folgenden Wortlaut hat:

 

"BESCHEID"

 

Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird gemäß §45 Abs1 lita VStG abgesehen, da Sie diese Übertretung nicht begangen haben.

 

BEGRÜNDUNG

 

Das Arbeitsamt xx hat am 19. Juli 1991 unter der AZ xx angezeigt, daß Sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L G GesmbH , xx L, xxstraße 40, zu verantworten haben, daß der jugoslawische Staatsangehörige D R, wh in xx Wien, xxgasse Nr xx, von der Firma L

G GesmbH am 16. Juli 1991 als Kraftfahrer beschäftigt wurde, obwohl für den Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und der Ausländer auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis war.

D R war im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 5. März 1991 bis 31. Dezember 1991 für den Arbeitgeber T T GesmbH, in S.

Gemäß §28 Abs1 Ziffer1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begehen Personen, die entgegen dem §3 einen Ausländer, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, beschäftigen, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Wiederholungsfall von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, zu bestrafen. Gemäß §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Da die strengen Strafbestimmungen des §28 Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter anderem lediglich dann zur Anwendung kommen, wenn eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht vorliegt, nicht jedoch, wenn in der Beschäftigungsbewilligung ein anderer als der tatsächliche Arbeitsplatz eingetragen ist, kann eine Strafe rechtmäßig nicht ausgesprochen werden. Selbst in den weiteren Absätzen des §3 findet sich kein Hinweis darauf, daß der Standort des Arbeitsplatzes, wenn innerhalb Österreichs, essentielle Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei. Das ist auch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen, das lediglich die Beschäftigung von Ausländern im Inland (Österreich) regelt. Zwar wird im §6 Abs1 Satz1 bezüglich des Geltungsbereiches festgelegt, daß die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und nur für den Bereich eines Arbeitsamtes gilt, doch handelt es sich hiebei um eine Ordnungsvorschrift, die von den Strafbestimmungen des §28 nicht umfaßt ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden."

 

Dieser Bescheid wird vom Landesarbeitsamt Niederösterreich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. In der fristgerecht eingebrachten Berufung verweist das Arbeitsamt darauf, daß gemäß §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer im Besitze einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist. Eine für einen anderen Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung, berechtige daher einen Arbeitgeber nicht, den Ausländer zu beschäftigen. Wenn die Bezirkshauptmannschaft xx in ihrem Bescheid die Ansicht vertrete, daß die Bestimmung des §6 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur als eine Ordnungsvorschrift anzusehen sei, die von den Strafbestimmungen des §28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erfaßt sei, so könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Im §6 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen sei, beruflich (Angabe der Tätigkeit) und örtlich (Angabe des Betriebes) festgelegt. Das Landesarbeitsamt Niederösterreich vertrete die Ansicht, daß die Bestimmungen des §28 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im gegenständlichen Fall zweifellos heranzuziehen und der Beschuldigte im Sinne dieser Bestimmung zu bestrafen sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

Zu dem im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Zitat "§45 Abs1 lita VStG" ist vorweg zu bemerken, daß seit der Wiederverlautbarung des VStG mit BGBl Nr 52/1991 der §45 Abs1 nicht mehr in literae sondern in Ziffern gegliedert ist, weshalb die Berufungsbehörde davon ausgeht, daß mit dem erwähnten Zitat offenbar der §45 Abs1 Z1 VStG gemeint ist. Der §45 Abs1 VStG lautet:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen".

 

Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Behörde sowohl dann, wenn sie von der Einleitung eines Strafverfahrens absieht, als auch dann, wenn sie von der Fortführung eines Strafverfahrens absieht, immer zwingend auch die Einstellung zu verfügen hat. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nur von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG abgesehen, nicht aber die Einstellung verfügt.

 

Der §45 Abs2 erster Satz VStG sieht lediglich für gewisse Fälle der Einstellung des Strafverfahrens die Erlassung eines Bescheides vor. Für das bloße Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens ist ein bescheidmäßiger Ausspruch nicht vorgesehen. Zumal im gegenständlichen Fall nur von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG abgesehen wurde und entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung keine Einstellung verfügt wurde, ist die Erlassung eines Bescheides gesetzlich nicht gedeckt. Es war daher der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Da lediglich der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, erweist es sich als notwendig, auch im Spruch eines auf Einstellung lautenden Bescheides die (vermeintliche) Übertretung in einer Zweifel ausschließenden Weise zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Übertretung ausschließlich in der Begründung des Bescheides erweist sich als nicht ausreichend. Weiters ist zu der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Wortfolge "da sie diese Übertretung nicht begangen haben." zu bemerken, daß dieser Tatbestand nicht der Z1 sondern der Z2 des §45 Abs1 VStG zuzuordnen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich überdies noch zu dem folgenden Hinweis zu den Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides veranlaßt. Bereits aufgrund der grammatikalischen Interpretation des im erstinstanzlichen Bescheid richtig wiedergegebenen Wortlautes des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und insbesondere der dort verwendeten Wortfolge "wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde" ergibt sich einwandfrei, daß ein Ausländer nur von dem Arbeitgeber beschäftigt werden darf, der in der vom Arbeitsamt ausgestellten Beschäftigungsbewilligung genannt ist. Beschäftigt nun ein Arbeitgeber einen Ausländer, für den lediglich eine auf einen anderen Arbeitgeber lautende Beschäftigungsbewilligung vorliegt, so widerspricht dies selbst dann dem §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in der Beschäftigungsbewilligung angeführt ist.

Da der §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ohne Ausnahme jede Beschäftigung von Ausländern entgegen dem §3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Verwaltungsübertretung erklärt, sind von der Strafdrohung auch jene Arbeitgeber nicht ausgenommen, die einen Ausländer beschäftigen, für den lediglich eine auf einen anderen Arbeitgeber ausgestellte Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Wenn nun die Fa L G GesmbH den jugoslawischen Staatsangehörigen D R tatsächlich ohne eine ihr erteilte Beschäftigungsbewilligung beschäftigt haben sollte, so berechtigt der Umstand alleine, daß der Fa T T GesmbH vom Arbeitsamt für die Zeit vom 5. März 1991 bis 31. Dezember 1991 für den gegenständlichen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist, die Behörde nicht, mit einer Einstellung gemäß §45 Abs1 VStG vorzugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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