RS UVS Kärnten 1992/01/21 KUVS-274-277/3/91

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer chronisch produktiven paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidet, ist er nicht in der Lage, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln und ist das Verfahren wegen Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wegen Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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