RS UVS Niederösterreich 1991/09/25 Senat-BN-91-010

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Rechtssatz

Für konsenslose Versickerung von Oberflächenwässer im Bereich einer Tankstelle ist nicht der Errichter der Tankstelle, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich.

 

 

Nach §9 VStG wurde dem Vertreter der Tankstellenerrichtungsfirma vorgeworfen, daß durch die Tankstellenfirma die im Bereich der Tankstelle sowie deren Zufahrt anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht zur Versickerung gebracht wurden und somit eine Einwirkung auf Gewässer ohne die hiefür erforderliche Bewilligung vorgenommen wurde (§32 Abs1 WRG in Verbindung mit §32 Abs2 litc WRG).

Dieses Verhalten ist (unabhängig von der Frage, ob es eine Verwaltungsübertretung darstellt) jener Person zuzurechnen, die diese Versickerung tatsächlich vornimmt beziehungsweise hierüber entscheidungsbefugt ist. Konsenslose Versickerungen wurden daher nicht vom Tankstellenanlagenerrichter, sondern von dem die Tankstelle im eigenen Namen betreibenden Pächter vorgenommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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