RS UVS Niederösterreich 1992/03/25 Senat-MD-91-060

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Rechtssatz

Das Verbotszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" schließt nicht aus, daß auch Besucher und Angestellte eines Anrainers zu jenem Personenkreis gezählt werden können, dem die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugute kommt. Der Berufungswerber ist als Sohn der Grundstückseigentümer zumindest einem sonstigen Besucher gleichzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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