RS UVS Niederösterreich 1991/10/01 Senat-BN-91-005

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Weiterer analoger Fall BN-91-048 Rechtssatz

Für die einer gemäß §32 Abs4 WRG bewilligungspflichtigen Einleitung von Waschwässer in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter) ist nicht der Tankstellenerrichter, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich.

 

 

Die Vornahme einer gemäß §32 Abs4 WRG bewilligungspflichtigen Einleitung in die öffentliche Kanalisation ist jener Person zuzurechnen, die diese Einleitung tatsächlich vornimmt beziehungsweise vornehmen läßt. Verantwortlich ist somit jener Entscheidungsträger, in dessen Anordnungs- beziehungsweise Verfügungsbereich die Entscheidung über die Vornahme der Einleitung von Waschabwässer in die öffentliche Kanalisation fällt. Dies ist nicht der gemäß §9 VStG bestimmte Vertreter der Tankstellenerrichtungsfirma, die auch den Firmennamen zur Verfügung stellt, sondern der die Tankstelle und somit auch die Waschanlage im eigenen Namen betreibende Pächter. Es liegt in seinem Entscheidungsbereich, die Einleitung der Waschwässer in die öffentliche Kanalisation zu unterbinden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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