Wenn durch Erlaß des BMfV über Paragleiter ausgeführt wurde, daß Abflüge mit Paragleitern ohne Außenabflugbewilligung zu dulden und Landungen nach §10 Abs1 litc Luffahrtgesetz für Paragleiter bewilligungsfrei seien, und der Beschuldigte diesen Erlaß kannte und mit der einschlägigen Gesetzesmaterie aktenkundigerweise vertraut war, so hat er die Grenzen der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht überschritten.
Eine eventuelle rechtswidrige Interpretation des BMfV konnte er als juristischer Laie nicht annehmen. Dem Täter konnte daher die ihm angelastete Übertretung (Außenabflug und Außenlandung ohne Bewilligung des Landeshauptmannes) zumindestens in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden.