RS UVS Kärnten 1992/03/19 KUVS-229/3/91

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Rechtssatz

Mit der Aufhebung eines Bescheides betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage durch den Verwaltungsgerichtshof tritt die Verwaltungsrechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die in dieser Regelung normierte "ex tunc-Wirkung" hat zur Folge, daß der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß alle Rechtsakte und faktischen (Vollzugs-) Akte, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Wenn nun die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ihre Entscheidung und den Schuldspruch im wesentlichen auf eine solche vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge aufgehobenen Bescheides stützt, ist das getroffene Verwaltungsstraferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, was zur Aufhebung desselben und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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