RS UVS Wien 1991/10/16 04/23/194/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Rechtssatz

Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat - etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw - vorhanden war.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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