Der Zeitpunkt der Auslieferung der "Supereier" von der Firma A an die Firma B am 2.3.1990 war der Tatzeitpunkt, da bereits ab diesem Zeitpunkt die Ware den Verfügungsbereich der Firma A verließ. Es war daher nicht richtig, daß die Firma A unter Angabe des Tatzeitpunktes 27.3.1990 (dem Datum, wo die Lebensmittelinspektoren die Probe gezogen haben) nach §8 litf LMG bestraft wurde.
Die genaue Festlegung des Lieferzeitpunktes im Spruch durch eine Spruchabänderung war wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich.