TE UVS Niederösterreich 1992/01/30 Senat-MD-91-090

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, dahingehend Folge gegeben, daß der angefochtene Bescheid in den Teilen 2) und 3) behoben wird.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich Teil 2) gemäß §45 Abs1 Z1 und hinsichtlich Teil 3) gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 eingestellt.

 

Hinsichtlich Teil 1) wird das angefochtene Straferkenntnis jedoch bestätigt. Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich hinsichtlich dieses Teiles gemäß §64 VStG S 200,-- als Ersatz der Kosten für das Verfahren der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S das Straferkenntnis vom 18. September 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 7. Dezember 1990 um 15,45 Uhr als Lenker des Pkw KZ N xx im Gemeindegebiet S auf der Bundesstraße x bei Kilometer 26,4 in Fahrtrichtung W

1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt;

2)

eine am Tatort befindliche Sperrlinie überfahren und

3)

überholt, wobei der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges dadurch gefährdet und behindert worden sei.

Aus diesem Grund hat die Behörde I Instanz folgende Verwaltungsstrafen ausgesprochen:

 

Zu 1) gemäß §16 Abs2 lita iVm §99 Abs3 lita

StVO 1960 S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).

 

Zu 2) gemäß §9 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

 

Zu 3) gemäß §16 Abs1 lita iVm §99 Abs3 lita

StVO 1960 S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).

 

An Kosten des Verfahrens der Behörde I Instanz wurden gemäß §64 Abs2 VStG 10 % der verhängten Strafbeträge (insgesamt S 300,--) vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Er gab an, daß er weder im Überholverbot überholt habe, noch eine Sperrlinie überfahren habe. Es sei während seines Überholvorganges auch kein Gegenverkehr vorhanden gewesen.

Er habe das Überholmanöver entsprechend den von ihm angefertigten im Akt befindlichen Fotografien nach einer Kurve auf einer Geraden vor dem Tatort begonnen und noch vor dem gegenständlichen Überholverbotsbereich beendet.

 

In dieser Hinsicht sind dem Verwaltungsstrafakt der Behörde I Instanz folgende Details zu entnehmen:

 

Bei Straßenkilometer 26,345 beginnt auf der Bundesstraße x in Fahrtrichtung W ein Überholverbotsbereich, welcher durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist. Dieses Überholverbot umfaßt einen Kreuzungsbereich (Abzweigung nach S) und endet bei Kilometer 26,0. Bei Kilomter 26,345 beginnt auch eine Sperrlinie, die in einen Linksabbiegestreifen übergeht; die Sperrlinie verläuft also in einem Bogen zum Gegenverkehr, sodaß sich für den in Fahrtrichtung S befindlichen Straßenverkehr eine Straßenverbreiterung mit zwei Fahrstreifen auftut. Der linke Fahrstreifen ist dabei ein Abbiegestreifen nach links. Die Abbiegespur ist dann im späteren Verlauf von der Geradeausspur durch eine Sperrlinie getrennt. Diese Sperrlinie wird durch eine Verkürzung der Abstände der Leitlinie, welche dann in die Sperrlinie übergeht, angezeigt.

 

Im Hinblick auf die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Niederösterreich am 21. November 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde Frau E S, die Ehegattin des Beschuldigten nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Zeugin befragt. Sie hat folgendes angegeben:

"Ich war damals Beifahrer. Es war am 7. Dezember 1990 ungefähr um 15,45 Uhr. Wir sind auf der Bundesstraße x in Richtung S unterwegs gewesen. Die Straße verläuft dort sehr kurvig, sodaß man nicht überholen kann. Bevor man zu der Kreuzung kommt, wo man nach links nach S abbiegen kann, wird dann die Straße gerade, sie fällt leicht bergab und man sieht sehr weit. Dort hat mein Ehegatte überholt.

Dies hat sich so abgespielt:

Es waren mehrere Autos vor uns. Wir sind auf die linke Fahrspur gewechselt, und haben dann ca 1 bis 3 Autos überholt. Dann habe ich gesehen, wie sich vor uns einige Überholverbotstafeln befanden und zwar in einer Entfernung von ca 200 m. Darauf hat sich mein Mann wieder in die Kolonne eingeordnet. Das war noch vor dem Beginn des Überholverbotes. Es war ziemlich knapp vor dem Beginn der Tafel "Überholen verboten". Ich habe an der Stelle wo mein Gatte überholt hat und sich wieder in den Verkehr eingeordnet hat, keine Sperrlinie wahrnehmen können".

 

Weiters führte die Zeugin aus:

"Da der 240er Diesel nicht so schnell in der Beschleunigung ist, nützten wir die Gerade vor dem Überholverbot zum Überholen aus, da das im kurvigen Bereich nicht möglich war. Ich bin fest davon überzeugt, daß wir damals nicht im Überholverbot überholten, dh an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren sind. Ich bin selber Autofahrer. Wenn jemand anderer überholt, schaut man dann mit". Auf Frage des Verhandlungsleiters gab die Zeugin noch an, daß sie während des Überholvorganges kein entgegenkommendes Fahrzeug habe wahrnehmen können. Da nach dem Überholverbot die Abbiegespur (Richtung S) beginnt und sich Fahrzeuge zum Linksabbiegen eingereiht hätten, hätte ihr Ehemann das Tempo verlangsamen müssen. Sie habe sich noch gewundert, warum die Kolonne langsamer werde und den Grund in dem Linksabbiegern erkannt. Ihrer Erinnerung nach habe in dem Bereich "Überholen verboten" außer ihrem Ehegatten niemand sonst überholt. Sie könne sich an den damaligen Vorgang noch erinnern, weil es nicht so alltäglich sei, von einer Zivilstreife angehalten zu werden.

 

Dem gegenüber hat Herr Rev Insp L nach Erinnerung an seinen Diensteid in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt angegeben:

"Am 7. Dezember 1990 gegen 15,45 Uhr sind wir von G gekommen. Wir, daß sind mein Kollege Insp P D und ich. Wir sind mit einem Zivilstreifenfahrzeug (dunkelgrüner Mercedes) auf der Bundesstraße x in Richtung W gefahren. Es herrschte Kolonnenverkehr vermutlich vom Schifahren am H. Wir fuhren direkt in der Kolonne, vor uns zwei bis drei Autos. Die Kolonne bewegte sich mit ca 70 bis 80 km/h. Hinter uns fuhr der Beschuldigte mit seinem blauen Mercedes. Bei dem Kilometer, welcher in der Anzeige angeführt ist, überholte der Mercedes folgendermaßen: Vor einer Kreuzung, wo man sich zum Linksabbiegen einordnet und ein entsprechender "Linksabbieger" vorhanden ist, befand sich eine Überholverbotstafel. Ca 10 bis 15 m vor dieser Tafel begann der hinter uns fahrende Mercedes des Beschuldigten mit dem Überholmanöver. Er überholte uns und zwei vor uns fahrende Fahrzeuge, wobei er eine dort befindliche Sperrlinie überfuhr....... Der blaue Mercedes des Beschuldigten hat sich im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" an unserem Fahrzeug sowie an zwei weiteren Fahrzeugen vorbeibewegt". Wo genau die Sperrlinie damals überfahren worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Mehrere dem Herrn S entgegenkommende Fahrzeuge hätten im Kreuzungsbereich aufgrund der unklaren Situation, ob Herr S nun nach links abbiegen oder überholen wolle, nach rechts ausgelenkt.

 

Schließlich hat Herr Insp D nach Erinnerung an seinen Diensteid als Zeuge ausgesagt:

"Wir sind im Zuge einer behördlich angeordneten Zivilstreife im Bezirk x mit dem Zivilstreifenfahrzeug BG xx einem Mercedes 190 I, auf der Bundesstraße (glaublich Nr xx) in Richtung S aus Richtung G unterwegs gewesen. Wir bewegten uns in einer Kolonne fort. Mindestens fünf bis sechs Fahrzeuge müssen vor uns gewesen sein. Es herrschte fast dichter Kolonnenverkehr. Wie wir Herrn S wahrgenommen haben, war er mit seinem Mercedes unmittelbar hinter uns". Er habe wahrgenommen, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Überholvorgang knapp vor dem Beginn des Überholverbotes begann. Dieser sei an dem Fahrzeug der Gendarmeriebeamten und danach noch an zwei weiteren Fahrzeugen vorbeigefahren, dies alles im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten". Der Überholvorgang habe ungefähr bei der Kreuzung im Überholverbotsbereich geendet. Dabei habe der Beschuldigte eine Sperrlinie von links nach rechts überfahren. Es habe sich dabei um jene Sperrlinie gehandelt, welche die Richtungsfahrbahn nach S von jener des Gegenverkehrs abtrennt. Durch das Fahrmanöver habe er den Gegenverkehr (der Zeuge habe nur ein Fahrzeug wahrgenommen, weil er mit dem eigenen Fahrzeug beschäftigt gewesen sei) zum Abbremsen genötigt. Der Zeuge habe wahrgenommen, wie das Gegenverkehrsfahrzeug durch starkes Abbremsen einknickte. Es sei dabei bloß deshalb zu keinem Verkehrsunfall gekommen, weil dem Beschuldigten dann für sein Überholmanöver die Abbiegespur und in weiterer Folge noch ein Teil einer Sperrfläche zur Verfügung stand.

 

In seinem Schlußwort hat der Beschuldigte noch angegeben, daß ihm damals am 7. Dezember 1990 bei seinem Überholmanöver ein 70 PS starker Mercedes Diesel, 1,4 t schwer zur Verfügung gestanden sei. Die Familie habe sich im Auto befunden. Er fahre seit dem 18 Lebensjahr Auto. All dies seien Gründe, kein wahnwitziges Überholmanöver zu unternehmen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu 1)

Der Beschuldigte hat angegeben, bei der gegenständlichen Fahrt am 7. Dezember 1990 einen Mercedes Diesel, 1,4 t schwer aber bloß 70 PS stark gefahren zu haben. Er habe das Überholmanöver auf einer Geraden nach einer Kurve noch vor dem Überholverbotsbereich begonnen.

 

Dies deckt sich mit der Zeugenaussage seiner Ehegattin, welche angab, daß die Straße, sobald sie gerade wird, bei guter Sicht leicht bergab fällt. Dort habe ihr Ehegatte ein bis drei Autos überholt. Sie sei fest davon überzeugt, daß ihr Ehegatte das Überholmanöver nicht erst im Bereich des Überholverbotes, sondern noch vor dem Verkehrszeichen "Überholen verboten" habe beenden können.

 

Wie der Beschuldigte und wie die Ehegattin des Beschuldigten haben Insp D und Rev Insp L als Zeugen befragt angegeben, daß der Überholvorgang des Beschuldigten noch außerhalb des Überholverbotsbereiches begonnen habe. Der Beschuldigte habe jedoch drei Fahrzeuge überholt und sei sich das Überholmanöver außerhalb des Überholverbotsbereiches nicht mehr ausgegangen. Beide Gendarmeriebeamten haben übereinstimmend angegeben, daß ein verbotenes Überholen (Vorbeibewegen des Fahrzeuges des Beschuldigten an einem anderen Fahrzeug) im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" stattgefunden habe.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die angelastete Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung der beiden Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen. Den geschulten Verkehrsaufsichtsorganen muß es zugemutet werden zu erkennen, ob ein Fahrzeug im Bereich "Überholen verboten" überholt oder nicht (vgl VwGH 29.5.1974, 1391/73). Dagegen ist die Ehegattin des Beschuldigten naturgemäß geneigt, die der Entlastung ihres Ehegatten dienlichen Angaben zu machen. Auch bei bestem Willen der Zeugin zur Aussage der Wahrheit erscheint es mehr als wahrscheinlich, daß sich das Bild von dem damaligen Vorfall, welcher fast ein Jahr zurückliegt, bei der Zeugin inzwischen zugunsten ihres Ehegatten verzerrt hat.

 

Die Berufungsbehörde geht also davon aus, daß der Beschuldigte das Überholmanöver noch vor dem Verkehrszeichen "Überholen verboten" begonnen hat. Aufgrund der Schwerfälligkeit des Fahrzeuges (Mercedes Diesel 1,4 t, 70 PS) ließ sich das Überholmanöver jedoch erst im Überholverbotsbereich beenden.

Auch die Aussage der Ehegattin des Beschuldigten, daß das Überholmanöver erst auf einer Geraden nach einer Kurve begann, muß zu diesem Ergebnis führen. Das Überholverbot beginnt etwa bei Strkm 26,4. Laut einem vom Beschuldigten angefertigten und im Akt der Behörde I Instanz befindlichen Foto herrscht bei Strkm 26,6 (200 m vor dem Überholverbot) noch eine Kurve. Erst nach dieser Kurve, also knapp vor dem Überholverbot begann aber auch nach Angabe der Zeugin und auch nach den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufung selbst der Überholvorgang.

 

Es ist für die Berufungsbehörde somit als erwiesen anzusehen, daß sich die angelastete Verwaltungsübertretung wie in dem bekämpften Straferkenntnis dargestellt ereignet hat. Der Schuldspruch der Bezirkshauptmannschaft xx ist zu Recht ergangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Beschuldigte besitzt kein Vermögen. Er bezieht nach eigenen Angaben ein Einkommen von ca S 18.000,-- netto. Er ist für ein Kind sorgepflichtig.

Der Schutzzweck der von dem Beschuldigten verletzten Gesetzesbestimmung des §16 Abs2 lita StVO 1960 wurde beeinträchtigt. Das gegenständliche Überholverbot zielt nämlich darauf ab, unklare und gefährliche Verkehrssituationen zu vermeiden. Im gegenständlichen Fall wurde der Gegenverkehr durch das unerlaubte Überholmanöver zum Auslenken und Abbremsen veranlaßt.

 

Strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, erschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Hinkunft von einem gleichgelagerten strafbaren Verhalten abgehalten werden sollen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die verhängte Strafe von

S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) durchaus schuld- und tatangemessen ist, obwohl sich diese Strafe nur im unteren Bereich des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu S 10.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) hält.

 

Da der Berufung in diesem Punkt somit keine Folge gegeben werden konnte, sind an Verfahrenskosten 20 % der verhängten Strafe, also ein Betrag von S 200,-- als Ersatz der Kosten für das Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates angefallen.

 

Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dagegen erwogen:

Während Herr Rev Insp L als Zeuge befragt nicht mehr angeben konnten, welche Sperrlinie und wo genau diese überfahren worden sei, hat sein Kollege Insp D angegeben, daß der Beschuldigte jene Sperrlinie, welche die Richtungsfahrbahn nach S von jener des Gegenverkehrs abtrennt, von links nach rechts überfahren hat.

 

Mit anderen Worten hat der Beschuldigte sein Überholmanöver noch vor dem Bereich der Sperrlinie begonnen und ist, um von der Gegenfahrbahn auf die eigene Richtungsfahrbahn zurückzukommen, von links nach rechts über jene Sperrlinie gefahren, welche die Gegenfahrbahn von der für den Beschuldigten vorgesehenen Fahrbahnhälfte abtrennt. Dies ist aber nötig und zulässig und stellt keine Verwaltungsübertretung dar.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG hat die Behörde aber von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung unter anderem dann zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat wie im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Aus diesem Grund war der Berufung im gegenständlichen Punkt Folge zu geben und das Verfahren hinsichtlich dieses Teiles spruchgemäß einzustellen.

 

Zu 3)

Herr Rev Insp L hat bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 21. November 1991 ausgesagt, daß mehrere dem Beschuldigten entgegenkommende Fahrzeuge im Kreuzungsbereich aufgrund der unklaren Situation, ob dieser nun nach links abbiegen oder überholen wolle, zum Auslenken nach rechts gezwungen gewesen seien.

 

Ebenso hat Herr Insp D zeugenschaftlich dargestellt, daß er habe wahrnehmen können, wie ein Gegenverkehrsfahrzeug durch starkes Abbremsen eingeknickt sei. Es sei bloß deshalb kein Unfall geschehen, weil dem Beschuldigten für sein Überholmanöver die Abbiegespur und in weiterer Folge noch ein Teil einer Sperrfläche zur Verfügung gestanden sei.

 

Dazu ist seitens der Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß der Inhalt der Bestimmung des §16 Abs1 lita StVO 1960 sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenn gleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann - sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen abstellt. Wie aber von der Ehegattin des Beschuldigten in ihrer Zeugenaussage glaubwürdig dargestellt hat das Überholmanöver auf der Geraden nach einer Kurve vor dem Überholverbotsbereich begonnen. Dem Beschuldigten war dabei nach der Aktenlage zu Beginn seines Überholmanövers aufgrund des Hinweiszeichens "Voranzeiger für das Einordnen" ersichtlich, daß in seiner Fahrtrichtung neben der Geradeausspur noch eine Linksabbiegespur vorhanden war. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte er daher (unabhängig einer sonstigen Verbotswidrigkeit) des Überholmanövers darauf vertrauen, daß er zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Gegenverkehr im Kreuzungsbereich ausreichend Platz habe.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt daher eine Erkennbarkeit eines Gefährden- oder Behindernkönnens  (eines entgegenkommendes Fahrzeuges) nicht vor, zumal die Richtungsfahrbahn des Beschuldigten, auf welcher sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Gegenverkehr bewegte, von dem Gegenverkehr durch eine Sperrlinie getrennt war.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG hat die Behörde aber von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung unter anderem dann zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zum Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Zusammenfassend ist noch festzuhalten:

Der Berufung konnte nur hinsichtlich der Teile 2) und 3) Folge gegeben werden. Der Beschuldigte hat daher insgesamt noch einen Geldbetrag in Höhe von S 1.300,-- zu bezahlen. Dabei besteht jedoch die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft xx um Zahlungserleichterung (zB Stundung, Ratenzahlung) anzusuchen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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