Rechtssatz: Mit der gegenständlichen Verfolgungshandlung in Form einer ?Aufforderung zur Rechtfertigung? wird dem Berufungswerber für die vorgeworfenen Delikte als Tatzeit lediglich das Datum vorgeworfen, allerdings ohne Angabe einer näheren Uhrzeit. Da am Tattag nicht nur der Berufungswerber, sondern auch noch andere Personen das Grundstück für den Modellflugzeugbetrieb genutzt haben, kann aufgrund der Tatzeitangabe allein mit Datum ohne nähere Uhrzeit nicht ausgeschlossen werden, dass de... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO ist es, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein sogenannter ?Vorrang? zu. Die konkrete Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beisp... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F zur Last gelegt, als verantwortlicher Betreiber einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz insofern missachtet zu haben, als dass er die erforderliche Meldung für das Betriebsjahr 2006 nicht ordnungsgemäß bis 28.02.2007 gemeldet habe. Als Tatzeit wurde 01.03.2007 bis 28.08.2007, Tatort F 3 c, angegeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz verletzt und wurde üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG, wonach der Unternehmer oder Betriebsleiter bis Ende Februar für das abgelaufene Jahr der Aufsichtsbehörde bestimmte Meldungen (zB über Art und Anzahl der Fahrzeuge, die Anzahl der beförderten Personen und zurückgelegten Fahrtkilometer etc) zu machen hat, ist ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten erschöpft sich nämlich im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes (dem ungenutzten Verstreichen der Meldepflicht), währ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 02.10.2006, Zahl GV-538-2006, wurde Herrn A. S. Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben die mit Bieterbewilligung, Zahl IIIb2-Gv-Ex-5966/4, vom 28.02.1995 erteilten Auflagen, innerhalb eines Jahres ab Erteilung eines Zuschlages in der erneuten Versteigerung der Liegenschaften in EZ XY GB J., bestehend aus Gst XY, XY, XY, XY, XY, XY (landwirtschaftlich genutzte Flächen bzw Waldungen) sowie Bp XY (Futterstal... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben während der Sommersaison 2006 zumindest bis zum 07.08.2006 einen Linienverkehr von S. zur XY-Alm im XY-Tal und retour (Bergfahrt 07.30 h u 08.30 h, Talfahrt 07.30 h) betrieben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession bzw Berechtigung zu sein.? Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruch: Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2005, um 16.05 Uhr Tatort: Kundl, auf der A 12, Kontrollstelle Kundl Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY Sie haben als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter und somit als Verantwortlicher für den Fuhrpark der Firma N. Transport Logistik GmbH, welche als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges aufscheint, es unterlassen dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug bzw dessen Beladung de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Tatzeit: 25.04.2005 um 13.40 Uhr Tatort: Gemeinde Münster, auf der Inntalautobahn A12, bei km 36,714, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben zu einem vor ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.10.2004, 06.45 Uhr Tatort: Gemeindegebiet von Fügen, auf der B-169 bei StrKm 7,3, Baustelle Einfahrt Fügen-Süd Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben es als eine mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, indem Sie unmittelbar nach dem Zusammenstoß die Unfallstelle verlasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z 26 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt. Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß § 16 Abs. 2 Forstge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Sie haben als das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma E. I. S. GmbH des PKW mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der BH-Innsbruck vom 11.02.2004 (zugestellt am 19.02.2004) keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: ?Tatzeit: 11.12.2003 von 00.56 - 00.58 Uhr Tatort: Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Andechsstraße?Amraserstraße (Übertretung 1) Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Grabenweg ? Bleichenweg nach links i.d. Bleichenweg (Übertretung 2) Innsbruck auf Höhe der Amraserstraße 1 (Übertretung 3) Innsbruck auf Höhe des Grabenweg in Fahrtrichtung Westen (Übertretung 4) Fahrzeug: Personenk... mehr lesen...
Mit Bericht der Verkehrsabteilung-Außenstelle S.i.St. vom 20.07.2003, GZ A1/0000004804/01/2003, wurde Herr E. A., geb am XY, wohnhaft in XY, D-A., wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Anzeige gebracht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter der Geschäftszahl VK-18212-2003 eine mit 17.11.2003 datierte Strafverfügung nachstehenden Inhalts erlassen: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 03.03.2003 um 14.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck, Amraser-See-Straße vor dem Haus Nr 64 in Fahrtrichtung Osten das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich zu überzeugen, dass es den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar war, da beide Vorderreifen auf de... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG den dauernden Standort seines Fahrzeugs am 18.06.2003 in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum 25.08.2003 unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, so handelt es sich bei diesem Delikt um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung - somit am 25.08.2003 ? zu laufen beginnt. Wurde die erste taugliche Verfolgungshandlung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG muss die Umschreibung der Tat so genau sein, dass der Täter in der Lage ist, im weiteren Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht muss das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt wird. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das s... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 18.9.2001 das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus D geparkt und die von ihm laut Parkschein bezahlte Parkzeit, die um 17.30 Uhr geendet habe, bis 17.43 Uhr überschritten, wodurch die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt worden sei. Wegen Verletzung des § 2 des Steiermärkischen Park... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei der in § 32 des Stmk. Sozialhilfegesetzes normierten Verpflichtung, jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt anzuzeigen, nicht nachgekommen. Gemäß § 42 leg cit wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 200,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte ein, er habe seit August 2001 Sozialhilfe zur Sicherung seines Lebensunte... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafverfügung stellt keine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gegen eine Person mit Namen und Anschrift "Dr. Helfried F., "Klöpferweg 2, U." dar, wenn die Strafverfügung mit RSa- Brief irrtümlich an "Dr. Alfred F, Klapferweg 2, U." gerichtet wurde, das Geburtsdatums fehlt und die Sendung vom Postamt mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt, richtiger Name und richtige Anschrift:..." an die Behörde rückgemittelt wird. So ist aus einer solchen Strafverfügung kei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 32 Stmk SozialhilfeG, wonach Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen ist, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen haben, ist ein Dauerdelikt. Die (mangels Sonderregelung) sechsmonatige Verfolgungsjährungsfrist beginnt daher vom Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zu Ausforschung, Strafverfügung udgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Arbeitgeberin N. Transport L. GmbH, 6393 St. Ulrich a.P., zu verantworten, dass - wie anlässlich einer durch BI B. auf der B 100 bei Km 142,6 im Gemeindegebiet von Sillian/ Arnbach Fahrtrichtung Italien am 20.08.2001 um 03.40 Uhr durchgeführten Kontrolle festgestellt - der Arbeitnehmer der oben bezeichneten Gesellschaft... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen I-XY am 24.04.2001 um 07.45 Uhr in Innsbruck, Amraser Straße, Kreuzung Pradler Straße, Richtung Westen einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.? Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 StVO bega... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als Unterkunftgeber und Inhaber des Hotel O. unterlassen habe, die vom Gast innerhalb der Monate Februar bis September 2000 an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben in der Höhe von S 19.730,-- (EUR 1433,84) nicht wie vorgeschrieben bis zum Ende des jeweils folgenden Monats an den Tourismusverband I. abzuführen und habe durch diese Unterlassung die Abgaben verkürzt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als durchführende Baufirma unterlassen, sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig sei. Es sei im Zuge des Forstaufsichtsdienstes am 15.6.2000 festgestellt worden, dass auf dem Waldgrundstück Nr. der KG L eine Forststraße errichtet worden sei, welche an den F-weg anschließe, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatzeit einer Übertretung nach § 61 Abs 4 ForstG, wonach sich die Baufirma vor Beginn der Bauarbeiten nicht davon unterrichtet hat, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig war, ist der Beginn der Bauarbeiten. So ist die Unterlassung dieser Verpflichtung mit dem Beginn der Bauarbeiten verwirklicht und beendet. Damit beginnt auch die Verfolgungsverjährung bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Der spätere Zei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als Arbeitgeberin des Lehrlings A D im Punkt 1.) eine Überschreitung der Tagesarbeitszeit am 17.7.1998 und im Punkt 2.) ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs 2 KJBG an den angeführten Tagen im Juli 1998, zuletzt am 23.7.1998 zur Last gelegt. Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurde über sie eine Geldstrafe von S 5.000,-- je Spruchpunkt verhängt. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten B... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist ab dem letzten Tattag zu laufen. Wird allerdings nur dieser letzte Tattag innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemacht, gelten die vorangegangenen Tage des fortgesetzten Deliktes nicht als rechtzeitig mitverfolgt. So wirken Verfolgungshandlungen nicht auf Tatzeiten zurück, die in ihnen nicht aufscheinen. Daher sind die vorangegangenen Tage des fortgesetzten Delik... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben als Betreiberin und somit Verfügungsberechtigte des Cafe-Buffet Betriebes 'F', Brennerautobahn, verabsäumt dafür zu sorgen, daß die vom Kaminkehrermeister J F vorgeschriebene Kehrungen seit 2.2.1999 nicht mehr durchgeführt werden konnten, obwohl für die in Ihrem Betrieb befindliche Feuerungsanlage eine 2monatige Kehrfrist vorgeschrieben ist." Der Beschuldig... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht einwandfrei hervor, dass das Objekt S, als Teil des "Ensembles S" mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1986 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.8.1996, wurde dem Antrag des Bw auf Veränderung des Objektes S, (Umbau und Adaptierung) unter bestimmten Auflagen stattgegeben. Bei einem Lokalaugenschein des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 8.7.1997 wurde festgestellt, dass bereits um... mehr lesen...