TE UVS Tirol 2000/09/19 2000/18/016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über

die Berufung der Frau I S, Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.12.1999, Zahl 600-45/35/1-1999,

wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge

gegeben, das erstinstanzliche

Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG

eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender

Sachverhalt zur Last gelegt:

"Sie haben als Betreiberin und somit Verfügungsberechtigte des Cafe-Buffet  Betriebes 'F',

Brennerautobahn, verabsäumt dafür zu sorgen, daß die vom Kaminkehrermeister J F

vorgeschriebene Kehrungen seit 2.2.1999 nicht mehr durchgeführt werden konnten, obwohl für die

in Ihrem Betrieb befindliche Feuerungsanlage eine 2monatige Kehrfrist vorgeschrieben ist."

 

Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach "§ 10 Abs 1 lit d iVm § 11 Abs 1, 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung" zur Last gelegt und wurde über sie gemäß § 35 Abs 1 lit g der Tiroler Feuerpolizeiordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde die Begehung

der Verwaltungsübertretung bestritten.

 

Dieser Berufung kommt schon aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Laut den Angaben des zuständigen Rauchfangkehrermeisters F J, 6020 Innsbruck,

Universitätsstraße 25, vom 28.09.1999 beim Stadtmagistrat Innsbruck handelt es sich bei der von

der Beschuldigten im Cafe-Buffet "F" im Gemeindegebiet von Patsch betriebenen

Feuerungsanlage um einen Kamin mit Ofen, der mit Festbrennstoffen befeuert wird, sodass gemäß § 10 Abs 1 lit d der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 diese Feuerungsanlage 6 mal jährlich zu

reinigen ist.

 

Gemäß § 35 Abs 1 lit g der Tiroler Feuerpolizeiordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

als Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs 1 leg cit oder als sonst hierüber

Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht

innerhalb der Frist nach § 10 Abs 1 leg cit (2 Monate) reinigt.

 

Dem gegenüber normiert § 11 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, dass der Rauchfangkehrer

den Zeitpunkt der Reinigung oder Überprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage

oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens 2 Tage vorher bekannt zu geben hat,

es sei denn, dass dieser der Reinigung bzw. Überprüfung auch ohne

vorherige Bekanntgabe

zustimmt.

 

Korrespondierend dazu regelt Abs .2 dieses § 11 leg cit, dass der Eigentümer der zu reinigenden

bzw. zu überprüfenden Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen hat,

dass die Reinigung bzw. Überprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann.

 

§ 35 Abs 1 lit f leg cit  normiert, dass ein Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder ein

sonst hierüber Verfügungsberechtigter eine Verwaltungsübertretung

begeht, wenn er dem § 11 Abs 2 erster Satz leg cit zuwiderhandelt.

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs 1 lit g iVm § 10 Abs 1 der Tiroler

Feuerpolizeiordnung geht es inhaltlich darum, dass die Reinigung der Feuerungsanlage innerhalb

der vorgesehenen Frist nicht durchgeführt wird, wobei dem gegenüber § 35 Abs 1 lit f iVm § 11 Abs 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 dem Eigentümer der zu reinigenden bzw. zu

überprüfenden Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Verpflichtung

auferlegt, dafür zu sorgen, dass die Reinigung bzw. Überprüfung am bekannt gegebenen Tag

(durch den Rauchfangkehrer) durchgeführt werden kann. Dabei

handelt es sich zweifellos um zwei

gesonderte Verwaltungsübertretungen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung

als Beschuldigter vom 12.11.1999, in dem zudem davon die Rede ist, dass letztmalig am 02.02.1994 die Reinigung erfolgt sei, enthält jedoch weder einen nach § 35 Abs 1 lit g iVm § 10 Abs 1 lit d Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 noch einen nach § 35 Abs 1 lit f iVm § 11 Abs 2, erster

Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung eindeutig subsumierbaren Sachverhalt, zumal der spruchgemäße

Schuldvorwurf unvollständige Tatbestandselemente beider Verwaltungsübertretungen enthält und

somit auf einen unzulässigen Alternativschuldvorwurf hinausläuft.

 

Mangels geeigneter Verfolgungshandlung in die eine oder andere Richtung war daher

Verfolgungsverjährung eingetreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Reinigung, Frist, Eigentümer, Vefolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten