Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn E F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Weiz vom 30.11.2007, GZ.: 15.1 12426/2007, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F zur Last gelegt, als verantwortlicher Betreiber einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz insofern missachtet zu haben, als dass er die erforderliche Meldung für das Betriebsjahr 2006 nicht ordnungsgemäß bis 28.02.2007 gemeldet habe. Als Tatzeit wurde 01.03.2007 bis 28.08.2007, Tatort F 3 c, angegeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ? 726,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem nunmehrigen Berufungswerber die gegenständliche Übertretung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.09.2007 (Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Last gelegt worden sei. Gleichzeitig sei er eingeladen worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Herr F habe von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen jedoch keinen Gebrauch gemacht. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte Herr F aus, dass er am 11.09.2007 den Brief über die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe und noch am selben Vormittag mit Herrn H telefoniert habe und ihm bekannt gegeben habe, dass er die Meldung an die Landesregierung bereits am 24.01.2007 gemacht habe. Herr H habe ihm gegenüber erklärt, sich die Sache anzusehen. Da er keine Rückmeldung mehr bekommen habe, sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Er ersuchte um Aufhebung des Bescheides. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als zuständige Berufungsbehörde geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG getroffen werden kann, von folgenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen aus: Der Landeshauptmann von Steiermark, FA 18E, ersuchte den Bezirkshauptmann von Weiz mit Schreiben vom 28.08.2007 gegen Herrn F E ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung der Bestimmung des Kraftfahrliniengesetzes einzuleiten, da dieser der Meldepflicht für das Jahr 2006 - gemäß § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz habe ein Kraftfahrlinienunternehmer bzw. die Betriebsleiter der Kraftlinienunternehmen der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über 1. Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge 2. die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer, 3. die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen - nicht nachgekommen sei. Der Bezirkshauptmann von Weiz hat Herrn F mit Schreiben vom 05.09.2007 aufgefordert, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, welche gleichlautend formuliert war, wie im nunmehr bekämpften Bescheid, zu rechtfertigen. § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. I 203/1999, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 12/2006 lautet: Der Unternehmer oder Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über: 1. Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge; 2. die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer; 3. die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch vom Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden. Bei einer Übertretung nach § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz handelt es sich um ein sogenanntes Zustandsdelikt, bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft; dessen Aufrechterhaltung ist jedoch nicht mehr strafbar. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Handlung, im Gegenstande sohin mit Ende Februar 2007. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs 2 leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr, bei anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Von der Behörde erster Instanz wurde innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 31 VStG keine Verfolgungshandlung gesetzt; die Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte erst mit Schreiben vom 05.09.2007, zugestellt am 11.09.2007 und sohin außerhalb der Verjährungsfrist. Die Verfolgung des nunmehrigen Berufungswerbers war daher unzulässig.