TE UVS Tirol 2007/06/19 2007/K17/0656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 17, bestehend aus der Vorsitzenden Mag. Theresia Kantner und den weiteren Mitgliedern Dr. Monika Voppichler-Thöni und Dr. Martina Strele über die Berufung des E. K., XY Nr 509, S., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F. K.,XY-Straße 2-4/3. Stock, I., gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 02.02.2007, Geschäftszahl AS-393-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 44 und 51 VStG wird der Berufung betreffend Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Sie haben während der Sommersaison 2006 zumindest bis zum 07.08.2006 einen Linienverkehr von S. zur XY-Alm im XY-Tal und retour (Bergfahrt 07.30 h u 08.30 h, Talfahrt 07.30 h) betrieben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession bzw Berechtigung zu sein.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruch Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs 4 Kraftfahrliniengesetz iVm § 1 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 47 Abs 4 Kraftfahrliniengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschuldigte auf die XY-Alm fahre. Zur XY-Alm komme man, wenn man auf einer Forststraße entlang fahre, wobei Straßenerhalter die Weggemeinschaft XY-Alm sei und bestehe ein allgemeines Verbotsschild ?Fahren verboten, nur für Berechtigte?. Der Weg führe über einen geschotterten Weg zur XY-Alm. Die Weggemeinschaft habe verhindern wollen, dass unkontrolliert zur XY-Alm gefahren werde und sei deshalb an den Beschuldigten herangetreten, dass dieser Taxifahrten durchführe. Der Beschuldigte sei ersucht worden, im Wesentlichen zweimal am Tag die Leute hinzubringen bzw abzuholen, um einer starken Staubentwicklung auf der Schotterstraße entgegen zu wirken. Es sei jedoch nur auf Bedarf gefahren worden, dh dass er konkret von Leuten ersucht worden sei Fahrten durchzuführen. Funktionell handle es sich nach wie vor um Taxifahrten, weil nur nach Bedarf gefahren werde und der Beschuldigte eben die Erlaubnis der Weggemeinschaft XY-Alm gehabt habe, zweimal am Tag die Strecke zu befahren. Diese Vorgehensweise sei auch durch den Tourismusverband begrüßt worden.

 

Seitens des Beschuldigten sei kein Linienverkehr eröffnet worden, da nur auf Bedarf gefahren worden sei und funktionell bloß Taxidienste durchgeführt worden seien.

 

Auch wenn man davon ausginge, dass der Tatbestand zu § 47 Abs 4 iVm § 1 Abs 3 KflG erfüllt sei, wäre von der Verhängung einer derartigen Strafe abzusehen, da die Voraussetzungen des § 21 VStG vorlägen.

 

Es wurde beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

§ 1

Abs1 Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Abs 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw gelten als 1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen, einschließlich des Lenkers, zu befördern; 2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

 

Gemäß § 1 Abs 3 KflG bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs 1 leg cit einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.

 

Gemäß § 47 Abs 4 KflG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafen von Euro 2.180,00 bis zu Euro 7.267,00 zu bestrafen, wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs 3 erforderliche Berechtigung betreibt.

 

Die wesentlichen Kriterien des Kraftfahrlinienverkehrs sind die Regelmäßigkeit, die Entgeltlichkeit und die Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit des Verkehrs ergibt sich aus der allgemeinen Zugänglichkeit und der gleichzeitig bestehenden Beförderungspflicht.

 

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß Abs 2 lit cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (zu § 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß Abs 2 lit cit beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Wie bereits oben ausgeführt, ist wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung unter anderem die Entgeltlichkeit der durchgeführten Fahrten.

 

Als Tatzeitraum wurde dem Beschuldigten der Zeitraum ?in den Sommermonaten 2006 zumindest bis zum 07.08.2006? vorgeworfen. Bis zum 07.02.2007 hätten dem Beschuldigten sohin unter anderem sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente vorgeworfen werden müssen.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.10.2006, abgefertigt am 17.10.2006, wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben während der Sommersaison 2006 zumindest bis zum 7.8.2006 einen Linienverkehr von Sölden zur XY-Alm im XY-Tal und retour (Bergfahrt 7.30 h u 8.30 h, Talfahrt 7.30 h) betrieben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession bzw. Berechtigung zu sein.?

 

Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde hinterlegt, vom Beschuldigten jedoch nicht behoben. Sodann wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 02.02.2007 am 07.02.2007 an den Beschuldigten abgefertigt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Vorsprache bei der Erstbehörde Ende Dezember 2006 Akteneinsicht genommen hat.

 

Weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist angeführt, dass die im Spruchpunkt 1. angeführten Fahrten gegen Entgelt erfolgten.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zwar ersichtlich, dass von Seiten des Beschuldigten im Internet die Fahrten wie im Spruch angeführt um Euro 6,00 pro Person einfach und um Euro 11,00 pro Person hin/zurück angeboten wurden, innerhalb der 6monatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Beschuldigten jedoch nicht vorgehalten, den Kraftfahrlinienverkehrsbetrieb entgeltlich durchgeführt zu haben.

 

Da sohin binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichenden Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, konnte eine Spruchberichtigung durch die erkennende Behörde nicht mehr erfolgen und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Wie, bereits, oben, ausgeführt, ist, wesentliches, Tatbestandsmerkmal, der, dem, Beschuldigten, zur, Last, gelegten, Verwaltungsübertretung, unter, anderem, die, Entgeltlichkeit, der, durchgeführten, Fahrten, Verfolgungshandlungen, einzustellen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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