Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 35 Stmk. TourismusG 1992, LGBl. Nr. 55/1992 i.d.g.F. zur Last gelegt, da er es als Tourismusinteressent unterlassen habe, der Stadt Graz bis zum 15. September 1997 die Beitragserklärung für das Jahr 1997 abzugeben und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 900,-- verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 28.12.1998 wandte der Berufungswerber ein, er habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die nicht fristgerechte - bis zum 15. September eines jeden Jahres gesetzlich vorgeschriebene - Abgabe der Beitragserklärung nach § 35 Abs 1 Stmk. TourismusG gilt lediglich die allgemeine sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Übertretung ist nämlich kein Abgabendelikt, sondern ein Verstoß gegen eine Formalvorschrift in der Form eines Ungehorsamsdeliktes, welches für sich allein noch keine Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Abgaben darstellt. In diesem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sind seit dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen - wahrzunehmenden Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Verfolgungshandlung erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiezu gehört im Bereich der Kommunalsteuer jedenfalls die genaue Bezeichnung des Steuerzeitraumes, die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) die Kommunalsteuer verkürzt wurde sowie die Anführung des Verkürzungsbetrages. Da die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darau... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die nach §23 Abs1 lith Baugesetz erforderliche Baubewilligung ist das strafbare Verhalten in der Vornahme der Änderung der Verwendung und nicht in der darauffolgenden geänderten Benützung zu erblicken. Mit dem Abschluß der bewilligungspflichtigen Änderung endet das strafbare Verhalten; es liegt somit wie bei der Bauführung ohne Baubewilligung ein Zustandsdelikt vor. Daraus folgt, daß lediglich d... mehr lesen...
Auf der Grundlage des Strafaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und aufgrund ergänzender Ermittlungen der Berufungsbehörde wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt: Herr Alois St, seinerzeit Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen VO-5 AKC, verlegte am 20.12.1995 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich von 8152 Stallhofen, A Nr. 105 (örtlicher Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), nach 8790 Eisenerz, G-straß... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abmeldepflicht nach § 43 Abs 4 lit b KFG wegen Verlegens des Wohnsitzes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz wieder in den Wirkungsbereich der ursprünglichen Behörde zurückverlegt wird. Damit ist dieses Unterlassungsdelikt vollendet und beendet, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt. Schlagworte Abmeldepflicht Wohnsitzwechsel Unterlassungsdelikt Verfolgungsverjähr... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Sachverhalte vor: 1.) Er habe als Inhaber der Fa. Nebenjobbörse, J-A-S, Josef B von Februar bis März 1998 mittels einer Aussendung in der steirischen Wochenzeitung die Vermittlung von Nebenjobs aller Art bei Privatpersonen, Firmen und Institutionen angeboten, obwohl jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen war, konnte der UVS den
Spruch: des Straferkenntnisses, der das Anbieten der Arbeitsvermittlung ohne Gewerbeberechtigung nach § 128 Abs 1 GewO 1994 betraf, durch Wiedergabe des objektiven Wortlautes der Ankündigung ergänzen (erforderliche Sachverhaltsumschreibung). Schlagworte Verfolgungshandlung Sache Tatbestandsmerkmal Anbieten mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte eine ordnungsgemäß ausgefüllte ÖKO-Karte, die auch entwertet war, mitgeführt hat, jedoch waren die aufgeklebten ÖKO-Punkte ungültig, wurde dem Beschuldigten jedoch zur Last gelegt, er habe eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente - hiezu gehört im vorliegenden Fall jedenfalls auch die Angabe des Deliktszeitraumes - bezogen hat. Eine Beschreibung des Tatzeitraumes mit "im Jahre 1994" erfüllt diese Erfordernisse des Konkretisierungszeitpunktes nicht (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem fortgesetzten Delikt ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich. Mit der Formulierung "von Ende Feber/Anfang März 1996 bis zirka 10.4.1996" ist diesem gesetzlich geforderten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen; zumal weder der Anfang des Tatzeitraumes noch dessen Ende genau umschrieben wurden. Eine Tatzeit "Ende Feber/Anfang März 1996" ohne nähere Bezugshinweise bedeutet soviel wie "Ende Feber 1996 oder Anfang März 1996" und ist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erlassung einer Strafverfügung unterbricht die Verfolgungsverjährungszeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Anonymverfügungen sind keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlungen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungszeit eine taugliche Verfolgungshandlung - vorliegend ein Rechtshilfersuchen vom 26.7.1995, in dem die angelastete Verwaltungsübertretung vollständig und richtig angelastet wurde - gesetzt, so ist dadurch die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen. mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn J B vorgeworfen, er habe am 5.12.1994 um 10.39 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Innsbruck, Schloßstraße, Höhe Schloßeinfahrt in Richtung talwärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung nach §20 Abs2 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.800,-- verhängt. Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am 21.11.1995 die mündliche Berufungsverhan... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 8.5.1996 war über Herrn O. H. als handelsrechtlichem Geschäftsführer der O. H. GesmbH. mit dem Sitz in St. L., die zum Betrieb des Handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verstoß gegen § 93 GewO, wonach der Gewerbetreibende die Wiederaufnahme der als ruhend gemeldeten Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen hat, ist ein Unterlassungsdelikt. Hiebei beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. VwGH 30.6.1987, 87/04/0008). Diese Beendigung findet mit der (nachträglichen) Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung statt. Schlagworte ... mehr lesen...
Aufgrund des Devolutionsantrages des Privatanklägers vom 10.11.1995 hat die Berufungsbehörde mit Schreiben vom 21.11.1995 die Behörde erster Instanz zur Vorlage des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes und zur Stellungnahme im Sinne des § 73 Abs 2 AVG aufgefordert. Die Behörde erster Instanz übermittelte mit Antwortschreiben vom 18.4.1996, eingelangt am 30.4.1996, den dortigen Akt (welcher lediglich die Privatanklage zum Inhalt hat). Zugleich teilte die Behörde erster Instanz mit, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die sechswöchige subjektive Verfolgungsverjährungsfrist des §56 Abs1 VStG wird die Verjährungsbestimmung des §31 VStG nicht eingeschränkt. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, den PKW ohne Kennzeichen auf öffentlichem Gut abgestellt und somit das öffentliche Gut zu verkehrsfremden Zwecken benutzt zu haben, ist kein verfolgungsverjährungsunterbrechender Vorhalt an den Beschuldigten, weil nicht jedes öffentliche Gut als Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO zu qualifizieren ist und demnach ein solcher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf in Ansehung des § 99 Abs 3 lit d StVO nicht tatbestandsbegründend ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Beabsichtigt die erste Instanz gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren gemäß §§ 74, 366 Abs 1 Z 2 GewO zu führen, so muß dem Beschuldigten gegenüber innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, aus der entnommen werden kann, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente be... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 des Ankündigungsabgabe-Gesetzes, LBGl.Nr.18/1950 idgF, sind die Gemeinden berechtigt, eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben. Danach unterliegen der Ankündigungsabgabe alle öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet (§ 2 Abs.1 leg.cit.), wobei öffentliche Ankündigungen alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder Ton, welche an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juni 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.657,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bwin wurde im angefochtenen Straferkenntnis die fahrlässige Verkürzung der Lustbarkeitsabgabe und Landesabgabe für Lustbarkeiten in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der
Begründung: noch aus der Strafverfügung bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung, also dem übrigen Verfahrensakt, ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bw wurde das Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Die Verkürzung der Abgabe (Getränkesteuer) - es handelt sich nach dem Tatbild um ein Erfolgsdelikt - ist dann bewirkt, wenn bei Selbstberechnungsabgaben (wie die Gemeinde-Getränkesteuer) die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl § 33 Finanzstrafgesetz sowie Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...