TE UVS Tirol 2001/09/24 2001/13/118-2

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn A., vertreten durch RA Dr. E. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.07.2001, Zahl SG- 945-2001 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Straf- und Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit berichtigt, als er zu lauten hat wie folgt:

 

?Der Beschuldigte, Herr A., hat als Unterkunftgeber des Hotel O. die auf diesen Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs1 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl Nr 35/1991 idF LGBl Nr 140/1998, fälligen Aufenthaltsabgaben für die laufenden Kalendermonate

 

Mai 2000 in der Höhe von S 2.280,-- (EUR 165,69) (für 228 abgabenpflichtige Nächtigungen)

Juni 2000 in der Höhe von S 2.630,-- (EUR 191,13) (für 263 abgabenpflichtige Nächtigungen)

Juli 2000 in der Höhe von S 2.500,-- (EUR 181,68) (für 250 abgabenpflichtige Nächtigungen)

August 2000 in der Höhe von S 1.200,-- (EUR 87,21) (für 120 abgabenpflichtige Nächtigungen)

September 2000 in der Höhe von S 2.090,-- (EUR 151,89) (für 209 abgabenpflichtige Nächtigungen)

jeweils nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs1 des Aufenthaltsabgabegesetz 1991 idF 1998 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das waren für Mai 2000 bis 30. Juni 2000, für Juni 2000 bis 31. Juli 2000, für Juli 2000 bis 31. August 2000, für August 2000 bis 30. September 2000 und für September 2000 bis 31. Oktober 2000, an den Tourismusverband S. abgeführt, sondern hat erst am 13.02.2001, nach rechtskräftiger Vorschreibung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Abgabebehörde vom 22.01.2001, die gesamte nunmehr vorgeschriebene Abgabeschuld bezahlt. Somit hat er die genannten Aufenthaltsabgaben verkürzt.

 

Dadurch haben sie zu den Spruchpunkten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs1 iVm § 7 Abs1 iVm 10 Abs4 Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl Nr 35/1991 idF LGBl Nr 140/1998 begangen.?

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als Unterkunftgeber und Inhaber des Hotel O. unterlassen habe, die vom Gast innerhalb der Monate Februar bis September 2000 an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben in der Höhe von S 19.730,-- (EUR 1433,84) nicht wie vorgeschrieben bis zum Ende des jeweils folgenden Monats an den Tourismusverband I. abzuführen und habe durch diese Unterlassung die Abgaben verkürzt.

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs1 iVm § 7 Abs1 Aufenthaltsabgabegesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (EUR 290,69), bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. Weiters wurde er verpflichtet einen Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von S 400,-- (EUR 29,07) zu bezahlen.

 

Dagegen wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers fristgerecht Berufung erhoben. Darin wurde im wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Berufungswerber nicht zugegangen sei. Dadurch sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Im Übrigen werde der Vorwurf zu Unrecht erhoben, da er den obliegenden Verpflichtungen stets nachgekommen sei. Die Abgaben für die jeweiligen Monate seien fristgerecht mittels Tele-Banking an den zuständigen Tourismusverband abgeführt worden. Überdies sei die verhängte Strafe zu hoch.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid vom 22.01.2001 der Abteilung Tourismus, des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde dem Berufungswerber für den Zeitraum Februar bis September 2000 Aufenthaltsabgaben in Höhe von insgesamt S 19.730,-- (EUR 1433,84) sowie ein Säumniszuschlag (2 Prozent) in der Höhe von S 395,-- (EUR 28,71) vorgeschrieben.

 

In der Begründung dieses Bescheides wurden die Kalendermonate, in denen abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet wurden wie folgt aufgelistet:

Februar 2000 (397 Nächtigungen),

März 2000 (506 Nächtigungen),

Mai 2000 (228 Nächtigungen),

Juni 2000 (263 Nächtigungen),

Juli 2000 (250 Nächtigungen),

August 2000 (120 Nächtigungen) und September 2000 (209 Nächtigungen)

Die Höhe des vorgeschriebenen Betrages wurde mit der geltenden Abgabe von S 10,-- (EUR 0,73) je Person und Nächtigung errechnet.

 

Laut der Anmerkung auf dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.01.2001 wurde die vorgeschriebene Abgabschuld am 13.02.2001 bezahlt.

 

Entgegen den Behauptungen in der Berufung wurde dem Berufungswerber laut dem im erstinstanzlichen Akt vorliegenden Rückschein die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.05.2001 am 19.05.2001 eigenhändig zugestellt. Eine Reaktion des Berufungswerbers blieb aus.

 

Sohin wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. (VwGH 94/10/0099)

 

Der Berufungswerber hat es während des erstinstanzlichen Verfahrens unterlassen auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.05.2001, welche ihm am 19.05.2001 eigenhändig zugestellt worden war, zu reagieren. In der Berufung bestreitet er die ihm vorgeworfenen Übertretungen und führt aus, dass er jeweils fristgerecht die Abgabenschulden bezahlt habe. Er hat es jedoch unterlassen dafür entsprechende Nachweise vorzulegen. Somit hat der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen und die Berufungsbehörde geht zweifelsfrei davon aus, dass er die jeweiligen Abgabenschulden nicht fristgerecht abgeführt hat.

 

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Nach § 2 Abs1 Aufenthaltsabgabegesetz 1991 idgF sind alle Nächtigungen im Gebiet eines Tourismusverbandes in Beherberungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs3 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 352/1995, oder in Wohnwägen (Wohnmobilen), die außerhalb von Campingplätzen gegen Entgelt abgestellt werden, abgabepflichtig, soweit in den §§ 3 Abs1 und 4 Abs1 nichts anderes bestimmt ist.

 

Nach § 2 Abs2 legcit beginnt die Abgabepflicht mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 90 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Nach Abs3 ist zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe die nächtigende Person verpflichtet.

 

Nach § 6 Abs1 legcit entsteht, der Abgabeanspruch, soweit in den Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung des Aufenthaltes.

 

Nach § 6 Abs4 legcit wird die Aufenthaltsabgabe mit der Entstehung des Abgabeanspruches fällig.

 

Nach § 7 Abs1 Aufenthaltsabgabegesetz 1991 hat der Abgabeschuldner die Aufenthaltsabgabe spätestens am Tage ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten, soweit in den Abs2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

 

Nach § 10 Abs1 legcit haftet der Unterkunftgeber für die Entrichtung der Aufenthaltsabgabe, soweit diese an ihn zu entrichten ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.

 

Laut § 10 Abs4 legcit hat das Amt der Landesregierung die Aufenthaltsabgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der Inhaber eines Freizeitwohnsitzes Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt bzw. entrichtet hat.

 

Gemäß § 12 Abs1 Abgabegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- (EUR 4360,37) zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Aufenthaltsabgabe hinterzieht oder verkürzt.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, die von den Gästen an ihn entrichteten Abgaben für den Zeitraum Februar bis September 2000 in Höhe von S 19.730,-- (EUR 1433,84) nicht fristgerecht entrichtet zu haben. Es wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis unterlassen die Beträge, die auf die jeweiligen Kalendermonate angefallen wären, einzeln anzuführen.

 

Nur bei fortgesetzten Delikten sind alle gleichartigen Verletzungen einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Fahrlässige Begehung scheidet jedoch für die Annahme eines fortgesetzten Delikts aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat (Gesamtvorsatz) ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten.

 

Im vorliegenden Fall kann nicht von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden, da dem Berufungswerber kein einheitlicher Willensentschluß, für den gesamten gegenständlichen Zeitraum die Abgaben zu hinterziehen, nachgewiesen werden kann. Die Erstbehörde geht ebenso wie die Berufungsbehörde von fahrlässiger Begehungsweise aus, daher liegen im gegenständlichen Verfahren eine Mehrheit von Einzeldelikten vor, die jeweils insbesondere auch im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gesondert zu beurteilen sind.

 

Gemäß § 31 Abs2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Übertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Aus diesen Gründen wurden bei der Spruchberichtigung die Unterlassung der Abgabenentrichtung bezüglich der Monate Februar 2000 und März 2000 nicht mehr berücksichtigt. Die diesbezüglichen Abgaben wären bis zum 31. März 2000 bzw. bis zum 30. April 2000 zu entrichten gewesen. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde jedoch erst am 15.05.2001 gesetzt. Somit ist also mehr als ein Jahr seit der Übertretung bezüglich der beiden genannten Monate vergangen. Daher ist bezüglich der Monate Februar und März 2000 Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Aufgrund dieses Umstandes muß es konsequenterweise zu einer Herabsetzung der Strafe kommen. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden die gegenständlichen Übertretungen als fortgesetztes Delikt angesehen. Die Erstbehörde hat also die Übertretungen nicht einzeln vorgeworfen und folglich auch nur eine Gesamtstrafe verhängt. Es ist dem angefochtenen Straferkenntnis auch iVm seiner Begründung nicht zu entnehmen, wie die verhängte Gesamtstrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist. Für die noch verbleibenden Monate Mai, Juni, Juli, August und September wäre jeweils ein unterschiedlich hoher Betrag an Abgaben zu entrichten gewesen. Daher gibt es keinen Maßstab, anhand dessen sich zweifelsfrei beurteilen läßt, ob die Berufungsbehörde für die aufrechterhaltenen Übertretungen jeweils eine höhere oder niedrigere Strafe zu verhängen hätte. Diese Folge einer Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann von der Berufungsbehörde nicht mehr saniert werden; sie hat in diesem Fall den Strafausspruch ersatzlos aufzuheben (VwGH 94/06/0049).

 

Die Berufungsbehörde geht zwar zweifelsfrei davon aus, dass der Berufungswerber die ihm nunmehr in der Spruchberichtigung vorgeworfenen Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, daher wird der Schuldspruch mit der Maßgabe der Spruchberichtigung bestätigt. Der Strafausspruch und demzufolge auch der Kostenausspruch wird jedoch aus oben angeführten Gründen ersatzlos behoben.

Schlagworte
fortgesetzten, Delikt, Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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