Hat der Beschuldigte gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG den dauernden Standort seines Fahrzeugs am 18.06.2003 in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum 25.08.2003 unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, so handelt es sich bei diesem Delikt um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung - somit am 25.08.2003 ? zu laufen beginnt. Wurde die erste taugliche Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG erst mit Ladungsbescheid vom 02.04.2004 gesetzt, liegt diese außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist und war daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)