RS UVS Kärnten 2004/08/11 KUVS-1238/4/2004

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG den dauernden Standort seines Fahrzeugs am 18.06.2003 in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum 25.08.2003 unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, so handelt es sich bei diesem Delikt um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung  - somit am 25.08.2003 ? zu laufen beginnt. Wurde die erste taugliche Verfolgungshandlung  iS des § 32 Abs 2 VStG erst mit Ladungsbescheid vom 02.04.2004 gesetzt, liegt diese außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist und war daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verfolgungsverjährung, Verfolgungsverjährungsfrist, Unterlassungsdelikt, Beginn des Laufes der Verfolgungsverjährungsfrist, Nachholung der unterlassenen Handlung, dauernder Standort eines Fahrzeuges, dauernder Standort, Ladungsbescheid, Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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