Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn K. N., geb am XY, St. U., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19.4.2006, Zahl VK-6329-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Folgendes vorgeworfen:
?Tatzeit: 04.06.2005, um 16.05 Uhr
Tatort: Kundl, auf der A 12, Kontrollstelle Kundl
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY
Sie haben als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter und somit als Verantwortlicher für den Fuhrpark der Firma N. Transport Logistik GmbH, welche als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges aufscheint, es unterlassen dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug bzw dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 04.06.2005 um 16.05 Uhr von Herrn S. T. gelenkt, obwohl festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug keine Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades:
2. Achse.?
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung führte er aus, dass Herr T. S. eigenmächtig eine verbotene Schwarzfahrt mit der Zugmaschine durchgeführt habe, wobei er sogar die Möglichkeit gehabt hätte, die im Radkasten verstauten Radabdeckungen anzubringen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (ua) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass
2. die Identität der Tat - zB nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.
Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg NF Nr 11.466/A).
In dem gegen den Berufungswerber gerichteten Schuldvorwurf wird die Tat bezüglich des Fehlens von Radabdeckungen abschließend wie folgt umschrieben:
?Position des Rades: 2. Achse?.
Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass lediglich ein Rad, welches sich auf der zweiten Achse befunden hat, keine ausreichende Radabdeckung aufwies. Dies wird auch durch die Angaben des im Rechtshilfeweg einvernommenen Zeugen Thomas Schuhmann belegt, der Folgendes aussagte:
?Die Polizei stellte fest, dass ein Radlauf fehlte.?
Unter Bedachtnahme darauf sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das Erkenntnis vom 12.12.1986, Zahl 86/18/0176) erweist sich der gegen den Berufungswerber gerichtete Schuldvorwurf als fehlerhaft, zumal daraus nicht zu erkennen ist, welches der beiden auf der zweiten Achse befindlichen Räder ohne Radabdeckung ausgestattet waren.
Im oben angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sah das Höchstgericht die Umschreibung ? ?. der vordere Reifen des LKW ?. ? im Spruch als fehlerhaft an, weil daraus nicht zu erkennen sei, welcher der beiden Vorderreifen des LKW nicht mit der erforderlichen Mindestprofiltiefe aufgewiesen haben soll.
Im Hinblick auf den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, war der Berufungsbehörde auch eine Sanierung des Schuldvorwurfes verwährt. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.